Der Heizspiegel 2018 ist Teil einer Kampagne des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) mit dem Titel: „Mein Klimaschutz“. Er soll Mieter und Eigentümer dabei unterstützen, ihren Energieverbrauch zu bewerten. Zudem liefert er wertvolle Tipps rund um das Thema effizientes Heizen.
Der Heizspiegel wurde von der gemeinnützigen Beratungsgesellschaft co2online und dem Deutschen Mieterbund e. V. erstellt. Dafür wurden die Daten von rund 61.000 Gebäuden in Deutschland ausgewertet.
Die Entwicklung der Heizkosten hängt nicht nur vom Energieträger ab
Für 2017 lässt sich feststellen, dass sich die Heizkosten ganz unterschiedlich entwickelt haben. Heizöl wurde teurer, Bewohner mit diesem Energieträger mussten deutlich mehr zahlen als im Jahr zuvor. Erdgas und Fernwärme sind jedoch etwas günstiger geworden.
Weiterhin maßgeblich für die Kosten, die letztendlich für das Heizen anfallen, sind zudem die Effizienz der Heizung und natürlich auch der energetische Zustand des Hauses. Hier lässt sich rund die Hälfte der Kosten beim Heizen einsparen. Ein Beispiel aus dem Heizspiegel:
Für eine 70qm große Wohnung in einem energetisch top ausgestatteten Haus mussten Bewohner im Schnitt 520 Euro für das Heizen zahlen. Lag die Wohnung jedoch ein einem Mehrfamilienhaus mit geringem Energiestandard, war ein doppelt so hoher Betrag fällig, nämlich rund 1100 Euro. Wo mehr geheizt werden muss, fallen natürlich auch mehr klimaschädliche CO2-Emissionen an.
So kann jeder Heizkosten sparen
Nicht immer ist eine energetische Sanierung in greifbarer Nähe. Der Heizspiegel hat für diesen Fall zahlreiche nützliche Tipps, wie sowohl Mieter als auch Hausbesitzer Kosten – und CO2 – einsparen können. Ein paar dieser Tipps lassen sich sofort umsetzen:
– Die Raumtemperatur etwas absenken.
– Die Vorhänge abends schließen und dadurch die Wärme im Zimmer halten.
– Heizkörper regelmäßig entlüften, sie funktionieren dann besser.
– Richtig heizen im Winter.
– Lieber Duschen statt Baden – ein oft gehörter Rat.
– Die Hände lieber mit kaltem Wasser waschen. Wer Seife benutzt, entfernt dennoch Bakterien.
Zentrale Steuerung der Heizung – welche Temperatur ist sinnvoll?
BrancheIn Miethäusern ist eine zentrale Steuerung der Heizung oft der Fall. Da jeder Mensch aber ein anderes Temperaturempfinden hat, kann dies durchaus zu Problemen führen. Kommt es hierbei zum Streit zwischen Mieter und Vermieter ist oft eine Gerichtsverhandlung die Folge. Jeder Mieter möchte letztendlich eine für ihn angenehme Temperatur in der Wohnung haben. Vor allem in den kalten Wintermonaten ist dieses Thema aktuell.
Gerade Häuser mit einem älteren Baujahr sind oftmals nicht ausreichend isoliert. Dies führt dazu, dass einigen Bewohnern an Wintertagen die Temperatur zu kalt eingestellt ist.
Keine einheitlichen Temperaturregelungen
Wie warm müssen Wohnräume sein? Zu welcher Tageszeit soll die Temperatur steigen oder sinken? Für diese Fragen gibt es keine festen Regeln. Üblicherweise ist das Badezimmer morgens und abends warm beheizt, die Temperatur im Schlafzimmer hingegen angenehm kühl. Diese Bedürfnisse ändern sich zum Beispiel bei Schichtarbeit.
Wurde im Mietvertrag nicht festgehalten zu welcher Temperatur sich der Vermieter verpflichtet, dann gilt folgende Regelung: Vom 1. Oktober bis zum 30. April müssen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr morgens alle Räume eine Temperatur von 18 Grad aufweisen. (LG Berlin, 26.05.1998, Az: 64 S 266/97; LG Wuppertal, 04.04.2012, Az: 16 S 46/10; AG Köln, 05.07.2016, Az: 205 C 36/16). Der Vermieter muss dafür sorgen, dass dies eingehalten wird.
Urteil: Vermieter ist zu 18 Grad verpflichtet
In einem konkreten Fall betrug die Temperatur zu den oben genannten Zeiten nur 16 Grad. Das Gericht entschied, dass dies zu wenig ist. Der Vermieter wurde dazu verpflichtet die Heizungsanlage entsprechend umzustellen. Demnach muss die Raumtemperatur zwischen 23 Uhr abends und 6 Uhr morgens mindestens 18 Grad betragen.
Selbstverständlich kommt es immer wieder dazu, dass Mieter individuelle Wünsche haben, was die Wohnraumtemperatur betrifft. In diesem Fall können in Absprache mit dem Hausverwalter einzeln regulierbare Heizkörperventile montiert werden.
Brandgefahr steigt zur Weihnachtszeit: Einbau von Rauchwarnmeldern kann vorgeschrieben werden
BrancheDer Bundesgerichtshof, BGH, hat in einem aktuellen Urteil folgendes entschieden: Wohneigentümer können den zwingenden Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen beschließen. Hierzu gehört auch die professionelle Wartung der Geräte. Dies gilt auch dann, wenn Eigentümer teilweise bereits selbst Rauchwarnmelder angebracht haben. Das Urteil stammt vom 07.12.2018, Az. V ZR 273/17
Pflicht zur Nachrüstung von Rauchwarnmeldern
Oben genanntes Urteil bezieht sich auf eine Wohnungseigentümergemeinschaft in NRW. Die Bauordnung schreibt die Pflicht zur Nachrüstung in bestehenden Wohnungen vor. Eine Fachfirma soll alle bestehenden Geräte warten, sowie kontrollieren. Dies beschlossen die Wohneigentümer im Jahr 2015. Mit der Jahresabrechnung sollen die Kosten für das Vorhaben nach Mieteigentumsanteilen umgelegt werden. Zuvor wird die Anschaffung der benötigten Rauchwarnmelder aus der Instandhaltungsrücklage finanziert.
Gegen diese Aktion klagten mehrere Wohnungseigentümer, da sie ihr Eigentum im Vorfeld selbstständig mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hatten. Diese wollten von der getroffenen Regelung ausgenommen werden. Sie haben die erforderlichen Geräte immerhin bereits in den Wohnungen montiert und bestätigen deren Funktionsfähigkeit.
Bundesgerichtshof fällt Urteil zugunsten Wohnungseigentümer
Das Urteil des BGH viel wie folgt aus: Wohnungseigentümer haben das Recht, den Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen umzusetzen. Ebenso haben diese die Entscheidungsgewalt über die regelmäßige Wartung und Kontrolle der Geräte durch eine Fachfirma. Der Besitzer der Wohnung hat zwar die Betriebsbereitschaft der montierten Rauchwarnmelder sicherzustellen, die Wartung kann dennoch durch den Wohnungseigentümer beschlossen werden.
Durch dieses vorgehen kann die Gemeinschaft bestätigen, dass alle Rauchwarnmelder durch eine Fachfirma installiert und gewartet werden und diese den gängigen DIN-Normen entsprechen. In Folge dessen werden die versicherungsrechtlichen Risiken minimiert. Es kann sichergestellt werden, dass die Geräte den Vorschriften entsprechen. Dadurch werden die finanziellen Risiken im Falle eines Brandes für die Wohnungseigentümer minimiert. Dieser Aspekt hat laut Urteil des BGH Vorrang gegenüber den Belangen der Eigentümer.
Scheidung – Was passiert jetzt mit der gemeinsamen Immobilie?
BrancheSeit dem Jahr 2011 sinkt die Scheidungsrate kontinuierlich auf 37,67 % (Stand 2017). Damit werden allerdings immer noch über ein viertel aller Ehen geschieden, was selbstverständlich mit einigen Problemen und Schwierigkeiten einher geht. Gerade wenn gemeinsame Immobilien im Spiel sind, stellt sich oft die Frage was nun passiert. Beide Eheleute wollen natürlich die bestmögliche Lösung für das gemeinsame Eigenheim finden. Eine so weitreichende Entscheidung sollte mit Bedacht und ausreichender Bedenkzeit getroffen werden.
Welche Möglichkeiten gibt es nach einer Trennung?
Die Versteigerung der Immobilie sollte tatsächlich nur als letzte Notlösung in Betracht gezogen werden. Die Versteigerung ist an diverse Richtlinien gebunden, welche das Verfahren erschweren. Deutlich gewinnbringender ist beispielsweise der Verkauf der Immobilie, sowie die Vermietung des Gebäudes. Auch die Übernahme des Anteils eines Ehepartners ist denkbar, wenn sich beide einigen.
Während der Trennungsphase wird gerichtlich entschieden wer in dem Anwesen wohnen bleiben darf. Eigentums- und Nutzungsverhältnisse bleiben dabei vorerst unberührt, da die eheliche Wohnung unter dem Schutz des Gesetzes steht.
Der Wert der Immobilie muss ermittelt werden
Bevor eine Entscheidung über den Verbleib der Immobilie getroffen werden kann, ist eine gründliche Recherche unabdingbar. Spezialisierte Dienstleister sind Notwendig um den aktuellen Wert des Hauses zu ermitteln. Auf dieser Grundlage kann dann der weitere Verlauf besprochen werden. Wird das Haus nun verkauft oder doch besser vermietet? Auch eine unparteiische Dritte Meinung kann oft weiter helfen! Ein sachlicher und neutraler Blick von einem unabhängigen Dritten verschafft dem getrennten Paar häufig neue Sichtweisen.
In der momentanen Zeit haben geschiedene Ehepaare gute Chancen, die Immobilie nach der Scheidung zu verkaufen. Die Preisentwicklung ist in vielen Gebieten sehr entgegenkommend, was zu einem zufriedenstellenden Verkauf führen kann.
Ein Jubiläum steht bevor: 100 Jahre Bauhhaus
BrancheDie Gründung des Staatlichen Bauhauses in Weimar jährt sich im Jahr 2019 zum 100. Mal. Als eines der wichtigsten Kulturereignisse im kommenden Jahr blicken wir auf ein zentrales Ereignis, welches ein umfangreiches Programm bereithält. Die bekannte Kunstschule hatte weltweiten Einfluss auf Design, Kunst und Architektur im letzten Jahrhundert. Dieses Jubiläum wird im kommenden Jahr zelebriert. Eine Veranstaltung die sicherlich für viele Besucher interessante Programmpunkte bereithalten wird.
Überragendes Programm in Planung
Der Bauhaus Verbund entwarf ein Programm, das unter anderem folgende Punkte beinhaltet: Kunst und Kulturgeschichte, Architektur und Gestaltung, Bildung und Forschung. Die Besucher dürfen sich vom 16. bis zum 24. Januar 2019 auf ein Eröffnungsfestival in der Akademie der Künste in Berlin freuen.
Unter dem spannenden Motto „Die Welt neu denken“ lädt der Bauhaus Verbund die Besucher dazu ein, alle Historischen Zeugnisse des Bauhauses zu erforschen. Dabei wird dem Einfluss auf das moderne Verständnis von Leben, Arbeiten, Wohnen und Lernen nachgegangen. Regionale, nationale und internationale Partner bieten in diesem Zusammenhang das ganze Jahr 2019 diverse Veranstaltungen an. Diese finden an unterschiedlichen Orten für die Besucher statt.
Die Geschichte hinter dem Bauhaus
Das Bauhaus bestand 14 Jahre lang als Staatliches Bauhaus in Weimar. Anschließend als Hochschule für Gestaltung in Dessau und schließlich als private Lehranstalt in Berlin. Entstanden war es zu Beginn des 20. Jahrhunderts aus der Reformbewegung in Zusammenhang mit der Kunstgewerbebewegung und der Kunstschulerneuerung.
Gegründet von Walter Gropius in Weimar am 1. April 1919, gelangte es in Dessau zu seiner Blüte. Dazwischen wurde es politisch zur Schließung in Weimar gezwungen. In Dessau wurde es bis zur Hochschule für Gestaltung, bis der Nationalsozialismus begann.
Bekannte verbundene Künstler sind zum Beispiel: Ludwig Mies van der Rohe, Gerhard Marcks, Lyonel Feininger, Johannes Itten, Paul Klee, Oskar Schlemmer und Wassily Kandinsky.
Lärmbelästigungen – Gerichtsurteile bringen Klarheit
BrancheDas Spielen von Lauten Musikinstrumenten wie zum Beispiel Trompeten kann ebenso als Lärmbelästigung empfunden werden wie regelmäßiges und wiederkehrendes Glockenläuten. Beide Fälle landeten vor Gericht und wurden dort verhandelt. Gerichtsurteile bringen Klarheit darüber, wann die Nachbarn die ständige Belästigung nicht mehr akzeptieren müssen. Die entsprechenden Urteile können natürlich auch zugunsten der Verursacher ausfallen.
Bundesgerichtshof urteilt über Trompetenspiel
Im Oktober 2018 urteilte der Bundesgerichtshof darüber, dass das Spielen einer Trompete nicht grundsätzlich verboten werden kann. Die betroffenen Reihenhausnachbarn klagten aufgrund des zu lauten Instrumentes. Ein Berufsmusiker musiziert sowohl im Erdgeschoss als auch im Dachgeschoss für drei Stunden am Tag, an nicht mehr als zwei Tagen pro Woche. Hierbei berücksichtigt er die Mittags- und Nachtruhe. In diesen Zeiten unterrichtet er unter anderem Musikschüler. Der Bundesgerichtshof entschied: Grundsätzlich steht den Nachbarn ein Unterlassungsanspruch zu! Jedoch ist der Abwehranspruch ausgeschlossen, wenn die Beeinträchtigungen durch die Lärmimmission nur minimal sind. Davon ist auszugehen, sobald die Geräusche für einen durchschnittlichen Menschen nicht als Beeinträchtigung gelten.
Ob die Zumutbarkeit überschritten wird, wird im Einzelfall durch wertende Beurteilung festgesetzt. Dabei kann die Beeinträchtigung nur dann verboten werden, wenn sie unwesentlich ist. In diesem Fall entschied der Bundesgerichtshof zugunsten des Musikers.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entscheidet
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe brachte für Nachbarn im Jahr 2018 Klarheit: Ein freistehender Glockenturm darf zweimal pro Tag von Montag bis Freitag läuten. Es ist zumutbar, dass sich die Nachbarn an das kurze wiederholende klingeln gewöhnen. Die Nachbarn können sich im Voraus auf das nahende Geräusch einstellen. Auch die Uhrzeiten zu denen der Glockenturm aktiv ist, sind nicht beeinträchtigend. Das Klingeln der Glocke ist nicht in hohem Maße störend, daher ist die Gemeinde nicht dazu verpflichtet den Geräuschpegel zu minimieren. Dieses Urteil fiel zugunsten der Gemeinde aus. Die Nachbarn müssen sich in Zukunft an den Glockenturm anpassen.
Wohneigentum: Das Alter der Erstkäufer sinkt zunehmend
BrancheDas Alter von Immobilienkäufer ist von Region zu Region unterschiedlich. Dies zeigt eine aktuell durchgeführte Studie. In Hamburg sowie in Berlin steigt der Altersschnitt an. Dies ist allerdings eine Ausnahme. In Sachsen-Anhalt hingegen sind die Käufer vergleichsweise jung. In der Studie wurden 100.000 Erstkäufer analysiert und dabei ergab sich: Neben dem Alter gibt es zudem auffällige Unterschiede bei der durchschnittlichen Kredithöhe, sowie bei dem Kaufanteil vermieteter Objekte.
Niedrigzinsphase bewirkt sinkenden Altersschnitt
Die Erstkäufer sind im Durchschnitt inzwischen fast 10 Jahre jünger. Der Altersschnitt sinkt in letzter Zeit von 48 auf 39 Jahre. Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase ist sparen momentan wenig lukrativ. Deshalb entscheiden sich viele Käufer stattdessen für den Erwerb einer Immobilie. Die niedrigen Baufinanzierungszinsen vergünstigen die Abzahlung der eigenen Immobilie, wodurch es auf Erstkäufer attraktiv wirkt.
Das Bundesland Sachsen-Anhalt war im Jahr 2017 Spitzenreiter was den Altersschnitt anbelangt. Die Käufer waren 13 Jahre jünger als noch 10 Jahre zuvor. Dies zeigt einen deutlich sinkenden Altersschnitt im Vergleich zum Jahr 2007.
Steigende Immobilienpreise in allen Bundesländern
Je nach Bundesland variiert die Finanzierungssumme sehr deutlich. In Hamburg werden für die Finanzierung der eigenen Immobilie im Durchschnitt 353.000 Euro aufgenommen. Damit ist das Bundesland klarer Spitzenreiter. Die Immobilienpreise in Hamburg sind entsprechend hoch. Für 3627 Euro pro Quadratmeter konnte man im letzten Quartal des Jahres 2017 eine Immobilie in Hamburg erwerben. Das führt zu einem durchschnittlichen Kaufpreis von 326.000 Euro für eine 90 Quadratmeter große Wohnung.
Die Preise der Immobilien steigen nicht nur in Hamburg. Auch andere Bundesländer verzeichnen in den letzten Jahren ein zunehmendes Plus. Berlin und Hamburg hatten 2017 mit 28,5 und 21,6 Prozent den größten Anteil an Immobilienkapitalanlegern. Bremen verzeichnet den deutlichsten Aufstieg. Im vergangenen Jahr stieg der Anteil in diesem Bundesland um das Sechsfache. Dabei wird fast jedes fünfte Gebäude davon vermietet.
Feriendomizile im Trend
BrancheEigentümer eines Feriendomizils zu sein erfreut sich hoher Beliebtheit. In den letzten drei Jahren kaufte jeder Dritte von 2500 Befragten ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung. Dies zeigt eine neulich durchgeführte Studie.
Deutschland als Standort begehrt
Zwei Drittel der Befragten kaufen Ihr Feriendomizil in Deutschland. Der andere Teil erwirbt die Ferienwohnungen im europäischen Ausland, sowie in Übersee. Die Absichten dahinter sind unterschiedlich: Einige Eigentümer bevorzugen den Urlaub mit der Familie im eigenen Ferienhaus. Andere wiederum vermieten ihre Ferienwohnung weiter und generieren damit regelmäßige Einnahmen. Bereits bei der Finanzierung der Immobilie ist die künftige Nutzung von großer Bedeutung! Die Nutzung muss daher gut durchdacht werden.
Favorisierte Standorte im Inland
Die wichtigste Entscheidung ist die Wahl eines Standortes. An erster Stelle liegen hier die deutschen Küsten. An den Nord- und Ostseeküsten führt dies zu einer signifikanten Erhöhung der Immobilienpreise. Das Forschungsinstitut empirica führt die Preise der Feriendomizile wie folgt auf:
Mit dem 1. Platz hat Nordfriesland nicht nur die höchsten Standardpreise, sondern zudem die höchsten Spitzenpreise. Der Kaufpreis variiert je nach Ort enorm. Auf den Nord- und Ostfriesischen Inseln finden die Käufer die teuersten Küstenstandorte. Die Insel Sylt ist dabei der Spitzenreiter unter den Standorten.
Auch die Belegungsquoten unterscheiden sich von Region zu Region. Dies darf bei dem Erwerb von Ferienhäusern nicht außer Acht gelassen werden. Die Bergregion von Franken führt mit 29 Wochen im Jahr. Danach folgen Oberbayern und die Nordsee mit 27 Wochen, Bayerisch Schwaben und Allgäu mit 26 Wochen und die Alpenregion und der Harz mit 25 Wochen. Das Schlusslicht bildet die Ostsee mit 24 Belegungswochen pro Kalenderjahr.
Keine Mietminderung bei Wärmebrücken
UrteileBGH-Urteile vom 05. Dezember 2018 – VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wärmebrücken in den Außenwänden nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen sind, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.
Ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert und deshalb dem Mieter ein Recht zur Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB) sowie einen Anspruch auf Mangelbeseitigung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) gewährt, setzt eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand voraus. Ohne besondere Vereinbarung der Mietvertragsparteien kann der Mieter dabei nach der Verkehrsauffassung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Gibt es zu bestimmten Anforderungen technische Normen, ist jedenfalls deren Einhaltung geschuldet. Dabei ist nach gefestigter Senatsrechtsprechung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2018
Spartipps aus dem Heizspiegel
BrancheDer Heizspiegel 2018 ist Teil einer Kampagne des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) mit dem Titel: „Mein Klimaschutz“. Er soll Mieter und Eigentümer dabei unterstützen, ihren Energieverbrauch zu bewerten. Zudem liefert er wertvolle Tipps rund um das Thema effizientes Heizen.
Der Heizspiegel wurde von der gemeinnützigen Beratungsgesellschaft co2online und dem Deutschen Mieterbund e. V. erstellt. Dafür wurden die Daten von rund 61.000 Gebäuden in Deutschland ausgewertet.
Die Entwicklung der Heizkosten hängt nicht nur vom Energieträger ab
Für 2017 lässt sich feststellen, dass sich die Heizkosten ganz unterschiedlich entwickelt haben. Heizöl wurde teurer, Bewohner mit diesem Energieträger mussten deutlich mehr zahlen als im Jahr zuvor. Erdgas und Fernwärme sind jedoch etwas günstiger geworden.
Weiterhin maßgeblich für die Kosten, die letztendlich für das Heizen anfallen, sind zudem die Effizienz der Heizung und natürlich auch der energetische Zustand des Hauses. Hier lässt sich rund die Hälfte der Kosten beim Heizen einsparen. Ein Beispiel aus dem Heizspiegel:
Für eine 70qm große Wohnung in einem energetisch top ausgestatteten Haus mussten Bewohner im Schnitt 520 Euro für das Heizen zahlen. Lag die Wohnung jedoch ein einem Mehrfamilienhaus mit geringem Energiestandard, war ein doppelt so hoher Betrag fällig, nämlich rund 1100 Euro. Wo mehr geheizt werden muss, fallen natürlich auch mehr klimaschädliche CO2-Emissionen an.
So kann jeder Heizkosten sparen
Nicht immer ist eine energetische Sanierung in greifbarer Nähe. Der Heizspiegel hat für diesen Fall zahlreiche nützliche Tipps, wie sowohl Mieter als auch Hausbesitzer Kosten – und CO2 – einsparen können. Ein paar dieser Tipps lassen sich sofort umsetzen:
– Die Raumtemperatur etwas absenken.
– Die Vorhänge abends schließen und dadurch die Wärme im Zimmer halten.
– Heizkörper regelmäßig entlüften, sie funktionieren dann besser.
– Richtig heizen im Winter.
– Lieber Duschen statt Baden – ein oft gehörter Rat.
– Die Hände lieber mit kaltem Wasser waschen. Wer Seife benutzt, entfernt dennoch Bakterien.
Hohe Wellen: Klingelschild und DSGVO
BrancheMüssen Sie als Vermieter nun tatsächlich die Namen an Klingelschildern und Briefkästen entfernen? Wir können Sie beruhigen. Auch wenn das Thema Klingelschild und DSGVO hohe Wellen schlug, die Namen dürfen bleiben. Was ist von der großen Verunsicherung geblieben?
Natürlich trotz DSGVO zulässig: Namensschild an Klingel und Briefkasten
Die Datenschutzgrundverordnung hat seit ihrem Update im Mai 2018 viele Onlinehändler und Webseitenbetreiber verunsichert. Doch dass ihre Wellen bis vor die Klingelschilder deutscher Mietwohnungen schwappen würden, hätte wohl niemand erwartet. Dementsprechend konnte es kaum jemand glauben, als ein großes Wohnungsunternehmen in Wien an mehreren Tausend Wohnungen die Namensschilder unkenntlich machen wollte. Dabei war es nur ein einziger Mieter, der das Entfernen seines Namens verlangte.
Das ist übrigens auch in Deutschland zulässig, hat jedoch nichts mit den Klingelschildern der anderen Mieter zu tun. So lange ein Mieter sicherstellen kann, dass ihn die Post seines Vermieters oder wichtiger Behörden auch erreicht, kann er selbstverständlich seinen Namen am Briefkasten entfernen lassen. Wie das in der Praxis umzusetzen sein soll, ist zwar fraglich; dennoch haben Klingelschild und DSGVO nichts miteinander zu tun.
Klingelschild und DSGVO war eine Ente
Die Aktion der Wiener Wohnungsverwaltung sorgte für Aufregung, die vom Eigentümerverbandes Haus & Grund auch nach Deutschland gebracht wurde. Die Frage tauchte auf, ob Vermieter durch die öffentlich einsehbaren Namen von Mietern an Klingelschildern und Briefkästen gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen würden. Das ist natürlich nicht der Fall, denn die DSGVO bezieht sich auf die Online-Datenverarbeitung. Als Vermieter müssen Sie also keine Sorge haben, von den hohen Bußgeldern betroffen zu sein, die bei Verstößen gegen die strenge Verordnung drohen.
Bei Unklarheiten können Sie sich auf die Auslegung der Bundesdatenschutzbeauftragten berufen, die das geltende EU-Recht diesbezüglich eindeutig auslegt. Auch in Zukunft darf also geklingelt und der Briefkasten verwendet werden!