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Der Besuch im Notariat schließt den Verkaufsprozess einer Immobilie ab. Der Notar oder die Notarin beurkundet den Verkauf beziehungsweise Kauf von Grundbesitz und sorgt für die notwendigen Eintragungen beim Grundbuchamt. Ohne die Beurkundung wäre der Kaufvertrag nicht gültig.

Wenn sich die Vertragsparteien des Immobiliengeschäftes über die wichtigsten Modalitäten wie etwa Kaufpreis, Übergabezeitpunkt und Umfang des Verkaufsgegenstandes verständigt haben, macht der Notar die Absprachen mit Hilfe des Notarvertrags amtlich. Oft leistet eine erfahrene Immobilienmaklerin oder ein Immobilienmakler im Vorweg praktische Unterstützung – nicht nur im Einigungsprozess, sondern auch bei der Beantwortung offener organisatorischer oder rechtlicher Fragen.

Der Notar oder die Notarin bespricht, meist durch den Käufer oder die Maklerin beauftragt, zunächst die Vorstellungen beider Parteien und berät sie über die Umsetzung. Diese umfasst die Prüfung des Grundbuches auf mögliche Belastungen. So muss beispielsweise die Übernahme eines Nießbrauchsrechtes durch den Käufer zwingend im Vorfeld geklärt werden. Auch mögliche Wegerechte für Nachbarn oder sogenannte Leitungsrechte für Versorgungseinrichtungen haben eine wichtige Bedeutung für Kaufende. Diese müssen in der Regel übernommen werden und können nicht aus dem Grundbuch gelöscht werden.

Der Notar erstellt einen Vertragsentwurf, welcher die Rechte und Pflichten beider Parteien abbildet. Die Beurkundung des Kaufes erfolgt in der Regel in Anwesenheit aller Beteiligten. Nach der Verlesung des Vertrags unterzeichnen die Vertragsparteien den Vertrag.

Nach Unterzeichnung des Kaufvertrages leitet der Notar oder die Notarin die notwendigen Schritte zur Abwicklung des Geschäfts ein. Dazu gehören unter anderem die Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch, Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen oder Löschungsunterlagen für die Bank und schließlich die Fälligkeitsmitteilung an den Käufer. Erst nach der Bezahlung des Kaufpreises und der Grunderwerbssteuer beim Finanzamt kann der neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen und der Eigentumswechsel vollzogen werden.

Der Bundesgerichtshof hat der bisherigen Rechtsauffassung zu den Kosten für das Fällen eines Baumes widersprochen: Bisher konnte ein Vermieter derartige Kosten nicht über die Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Das hat sich jetzt geändert.

Die Kosten der Gartenpflege dürfen laut Betriebskostenverordnung auf die Mieter umgelegt werden. Ob das auch das Fällen eines morschen Baumes gilt, haben die Gerichte bisher unterschiedlich beurteilt. Bisher galten die Kosten für das Fällen eines Baumes generell als nicht umlagefähig – zuallererst, weil es sich nicht um laufende Kosten handelt. Andere Begründungen für diese Auffassung lauteten: Der Vermieter erfülle mit der Fällung eines – wie im aktuellen Fall – morschen und nicht mehr standfesten Baums lediglich eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, oder er beseitige einen Mangel der Mietsache.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt anders entschieden (BGH, 10.11.2021, Az.: VIII ZR 107/20): Wenn ein morscher Baum gefällt werden muss, kann der Vermieter die Kosten dafür als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.

In diesem aktuellen Fall ging es um eine 40 Jahre alte Birke, die auf dem Grundstück einer Wohnungsgenossenschaft in Niedersachsen stand. Der Baum drohte über kurz oder lang umzukippen. Um das zu verhindern, ließ die Genossenschaft den Baum fällen. Die Kosten von 2.500 Euro legte sie auf die Mieter des Objektes um. Eine Mieterin wollte ihren Anteil von 415 Euro nicht tragen.

Die Richter urteilten: Das Fällen und Beseitigen eines solchen Baums ist regelmäßig eine objektiv erforderliche Maßnahme der Gartenpflege. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Betriebskostenverordnung. Zwar sind dort Baumfällarbeiten nicht ausdrücklich genannt. Doch die Kosten der Gartenpflege sind Betriebskosten, insbesondere die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen. Eine „Erneuerung“ von Pflanzen und Gehölzen setze regelmäßig deren vorherige Entfernung voraus.