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Business-suited Hände prüfen ein Zertifikat in einer Lederdokumentenmappe auf einem Schreibtisch mit Schlüsseln

Zuletzt aktualisiert: 02.09.2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten · Autor: R.E. Immo GmbH

Woran erkenne ich eine seriöse Hausverwaltung?

Eine seriöse Hausverwaltung weist sechs Nachweise ohne Rückfrage vor: Zertifizierung nach § 26a WEG, gültige § 34c GewO-Erlaubnis, eine Vermögensschadenhaftpflicht deutlich über der DDIV-Mindestempfehlung von 200.000 Euro, getrennte Fremdgeldkonten auf den Namen der WEG, nachweisbare Referenzen mit Kontaktmöglichkeit und eine transparente Abrechnung mit klarer Leistungsabgrenzung. Fehlt einer dieser sechs Belege, ist Vorsicht angebracht.

Warum die Seriositätsprüfung 2026 wichtiger ist als je zuvor

Zwei Ereignisse haben das Vertrauen in die Branche in den letzten zwölf Monaten erschüttert. Im Januar 2025 meldete die Deutsche Rücklagen GmbH Insolvenz an, wenig später folgte die Hausverwaltung Kallmeyer & Nagel; laut Wohnen im Eigentum (März 2025) hatten mehrere Verwaltungen WEG-Rücklagen in undurchsichtige Anleihen der Consigma-Gruppe umgeleitet. Dr. Sandra von Möller, Vorstand von Wohnen im Eigentum, kommentierte den Fall so: „Mit der Insolvenz der Deutsche Rücklagen GmbH ist der Worst Case eingetreten und den betroffenen WEGs drohen hohe finanzielle Verluste, wenn nicht sogar Totalverluste.“

Für Eigentümer heißt das: allgemeine Reputation reicht als Prüfmaßstab nicht mehr. Was zählt, sind belegbare Nachweise – Urkunden, Versicherungspolicen, Kontoauszüge – die eine Verwaltung ohne Umschweife auf den Tisch legen kann. Genau darauf zielen die folgenden sechs Kriterien.

Kriterium 1: Zertifizierung nach § 26a WEG

Seit dem 1. Dezember 2023 gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung – Wohnungseigentümer haben also einen einklagbaren Anspruch darauf, dass ihre Verwaltung zertifiziert ist. § 26a WEG legt dabei fest, wer die Bezeichnung tragen darf: „Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt“ (gesetze-im-internet.de, § 26a WEG).

Was Sie prüfen können. Die IHK-Prüfung deckt vier Themenblöcke ab: Grundlagen der Immobilienwirtschaft, WEG-Recht, kaufmännische Grundlagen (Buchhaltung, Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan) und Technik (Instandhaltungsplanung, Gebäudetechnik, energetische Sanierung). Bitten Sie um eine Kopie der Prüfungsurkunde oder eines gleichwertigen Nachweises nach § 7 ZertVerwV (Immobilienkaufmann/-frau, Immobilienfachwirt, Volljurist, Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt). Eine seriöse Verwaltung schickt diesen Nachweis binnen 48 Stunden per E-Mail – Sie sollten ihn nicht mühsam anfordern müssen.

Weiterführend: unsere VDIV-zertifizierte Hausverwaltung erklärt Zertifizierung und Verbandsmitgliedschaft im Detail.

Kriterium 2: § 34c GewO-Erlaubnis und laufende Fortbildung

Wer gewerblich Wohnimmobilien verwaltet, benötigt eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO – ohne diese Erlaubnis ist die Tätigkeit rechtswidrig. Erteilt wird sie vom örtlichen Ordnungsamt oder der IHK und knüpft an persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine bestehende Berufshaftpflicht. Neben der Erlaubnis schreibt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) eine Fortbildungspflicht von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren vor.

Nachweisbar. Fragen Sie nach der Erlaubnisurkunde inklusive Aktenzeichen der Erlaubnisbehörde und nach der letzten MaBV-Fortbildungsübersicht. Eine ehrliche Verwaltung nennt Ihnen zudem die Fortbildungsthemen der letzten zwölf Monate – Kurse zur WEG-Reform, zur Heizkostenverordnung oder zu Rechnungsprüfungspflichten sind typische Belege für aktives Kompetenzmanagement.

Kriterium 3: Vermögensschadenhaftpflicht deutlich über dem gesetzlichen Minimum

Der Deckungsumfang der Berufshaftpflicht ist das Kriterium, das Eigentümer am häufigsten übersehen und das im Schadensfall am meisten kostet. Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) empfiehlt laut einem Fachbeitrag im VDIV-Magazin (Ausgabe 2/2016) eine Mindestdeckung von 200.000 Euro pro Versicherungsfall – dieser Wert markiert das absolute Minimum, keinen Zielwert. Der Beitrag von Kristina Kröncke (Fachbereich Angebot, PANTAENIUS) weist zusätzlich darauf hin, dass eine gute Police neben der reinen Deckungssumme auch Schäden im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen sowie die Auferlegung von Prozesskosten nach § 49 Abs. 2 WEG einschließen sollte.

Marktrealität. Etablierte Verwaltungen in Baden-Württemberg versichern deutlich höher. Bei R.E. Immo beträgt die Vermögensschadenhaftpflicht 1.000.000 Euro, ergänzt um eine Vertrauensschadenversicherung über 2.000.000 Euro – Letztere greift bei Veruntreuungen, gegen die die reine Berufshaftpflicht nicht schützt. Lassen Sie sich beide Policen vorlegen und prüfen Sie: Deckungssumme, Selbstbeteiligung, Geltungsbereich, und – wichtig – ob eine Vertrauensschadenversicherung überhaupt besteht. Ihr Fehlen ist einer der auffälligsten Warnhinweise, den viele Eigentümer nie sehen.

Kriterium 4: Getrennte Fremdgeldkonten für Hausgeld und Rücklage

Der Consigma-Fall zeigt, was passiert, wenn dieses Kriterium fehlt. Rücklagen und Hausgeldbeiträge einer WEG dürfen zu keinem Zeitpunkt über ein Firmenkonto der Verwaltung laufen. Sie gehören auf offene Fremdgeldkonten, deren Inhaber die WEG selbst ist – die Verwaltung besitzt lediglich Kontovollmacht. Nur so bleibt das Geld im Insolvenzfall der Verwaltung geschützt.

Praxis-Prüfung. Fordern Sie bei einer bestehenden Verwaltung eine Übersicht der Konten mit Kontoinhaber, IBAN und Bank an. Achten Sie darauf, dass jede Position WEG [Adresse] als Inhaber ausweist – nicht die Verwaltungsgesellschaft. Wohnen im Eigentum rät nach dem Deutsche-Rücklagen-Fall ausdrücklich: „Prüfen Sie die WEG-Kontounterlagen bzw. lassen Sie sich vom Verwalter Einsicht gewähren; lassen Sie den Verwaltungsbeirat abfragen, ob Rücklagen in Anleihen der Deutsche Rücklagen investiert wurden.“ Der Rat gilt sinngemäß für jedes Anleihen- oder Fondsprodukt, das nicht mit einem einstimmigen Beschluss der WEG legitimiert ist.

Kriterium 5: Nachweisbare Referenzen und regionale Präsenz

Referenzen sind mehr als Logos auf einer Website. Eine seriöse Verwaltung nennt Ihnen mindestens drei Wohnungseigentümergemeinschaften, die Sie mit deren Einverständnis telefonisch kontaktieren dürfen – idealerweise WEGs mit vergleichbarer Einheitenzahl und ähnlichem Baualter. Zusätzlich zählt die regionale Präsenz: Objektbegehungen, Handwerkervergabe und Notdienstkoordination funktionieren nur, wenn ein Büro innerhalb angemessener Fahrzeit erreichbar ist. Für eine WEG in Heidelberg ist ein Verwalter aus München kein realistischer Partner, selbst wenn der Vertragsentwurf günstig wirkt.

Kontrollpunkte. Anzahl der betreuten Einheiten, Bandbreite der Objektgrößen, Anzahl der Mitarbeiter, Ausbildungsbetrieb bei der IHK, Sitz und Filialen im Bundesland. Fragen Sie explizit, wie viele Einheiten pro Verwalter im Bestand betreut werden – die Antwort macht den Unterschied zwischen individueller Betreuung und Massenverwaltung mit hoher Fehlerquote sichtbar.

Kriterium 6: Transparente Abrechnung und faire Preisstruktur

Preis ist ein Seriositätssignal, aber nicht so, wie viele Eigentümer denken. Auffällig günstig ist verdächtig. Auffällig teuer ohne Leistungserweiterung ebenfalls. Der marktübliche Rahmen für die WEG-Verwaltung 2026 liegt zwischen 25 und 50 Euro brutto pro Einheit und Monat – die konkrete Spanne hängt von Einheitenzahl, Baujahr und Leistungsumfang ab. Angebote deutlich unter 20 Euro brutto pro Einheit signalisieren fast immer eine der drei Ursachen: nicht enthaltene Grundleistungen, Quersubvention durch versteckte Provisionen bei Handwerkeraufträgen, oder unrealistische Kalkulation, die im ersten Vertragsjahr in Nachforderungen mündet.

Details zu Preisspannen und Leistungsabgrenzung finden Sie in unserem Ratgeber Was kostet eine seriöse Hausverwaltung?. Achten Sie darüber hinaus auf die Jahresabrechnung: rechtssicher, prüfbar, mit Ausweisung der haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG. Eine Abrechnung, die selbst für Steuerberater unverständlich bleibt, ist unabhängig vom Preis kein akzeptables Produkt.

Der 48-Stunden-Nachweis-Test

Die sechs Kriterien lassen sich in einem einzigen, praxisnahen Test verdichten. Bitten Sie Ihre bestehende oder eine potenzielle Verwaltung schriftlich um folgende Unterlagen – mit einer Frist von zwei Werktagen:

  1. Prüfungsurkunde § 26a WEG oder Gleichwertigkeitsnachweis nach § 7 ZertVerwV
  2. Erlaubnisurkunde § 34c GewO und aktueller MaBV-Fortbildungsnachweis
  3. Aktueller Versicherungsschein Vermögensschadenhaftpflicht mit Deckungssumme
  4. Aktueller Versicherungsschein Vertrauensschadenversicherung mit Deckungssumme
  5. Kontenübersicht Hausgeld- und Rücklagenkonto mit Kontoinhaber und IBAN
  6. Drei WEG-Referenzen mit Namen einer Beiratsperson und Telefonnummer (Einverständnis vorausgesetzt)

Eine seriöse Hausverwaltung liefert diese sechs Belege innerhalb von 48 Stunden per E-Mail als PDF – ohne Kosten, ohne Rückfragen, ohne den Hinweis, das sei üblicherweise nicht üblich. Bei R.E. Immo entspricht diese Zwei-Werktage-Frist unserem eigenen Protokollstandard für Eigentümerversammlungen. Verzögert sich die Antwort, kommt sie unvollständig oder erhalten Sie stattdessen allgemeine Beteuerungen ohne PDFs – dann haben Sie Ihre Antwort auf die Ausgangsfrage bereits gefunden.

Gewusst?

Die MaBV-Fortbildungspflicht von 20 Stunden in drei Jahren gilt für jeden gewerblichen Wohnimmobilienverwalter individuell, nicht nur für den Geschäftsführer. In einer Verwaltung mit zehn Verwaltungskräften sind das mindestens 200 dokumentierte Fortbildungsstunden pro Zyklus. Ein realistisches Zeichen für Qualität ist deshalb nicht die Nennung einzelner Kurse, sondern eine strukturierte Fortbildungsmatrix pro Mitarbeiter.

Häufige Fehler bei der Seriositätsprüfung

Auf die Website statt auf die Belege schauen. Websites werden von Marketingagenturen gestaltet. Sechs PDF-Nachweise nicht. Die Website informiert, die Belege entscheiden.

Google-Bewertungen ohne Gegencheck übernehmen. Fünf-Sterne-Profile sind ein Anfang, kein Beweis – prüfen Sie zusätzlich, ob die Bewertungen echte Namen, Datumsspannen über mehrere Jahre und substantielle Textinhalte zeigen. Nur so lässt sich einschätzen, ob Sie eine echte oder eine erzeugte Reputation vor sich haben.

Den günstigsten Anbieter wählen. Verwaltung ist eine Vertrauensdienstleistung mit hohem Fixkostenanteil (Software, Versicherungen, Personal, Fortbildung). Wer strukturell 30 Prozent unter dem regionalen Marktpreis anbietet, spart an einer dieser Positionen – meistens an Versicherung, Personal oder Fortbildung. Alle drei sind Kernindikatoren für Seriosität.

Verträge ohne 30-Monate-Reflexion abschließen. Nach § 26 Abs. 2 WEG darf die Bestellung höchstens fünf Jahre dauern, bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums höchstens drei Jahre. Ein langlaufender Vertrag mit einer Verwaltung, die den 48-Stunden-Test nicht besteht, ist teuer zu korrigieren – Details zum Ablauf finden Sie in unserem Ratgeber Hausverwaltung wechseln in Baden-Württemberg.

So begleitet R.E. Immo Ihre WEG in Baden-Württemberg

R.E. Immo ist seit 1984 als Hausverwaltung in Baden-Württemberg tätig, mit Hauptsitz in Leutenbach und Büros in Mannheim, Heidelberg, Weinheim, Stuttgart und Leonberg. 22 qualifizierte Mitarbeiter betreuen 6.650 Verwaltungseinheiten (Stand Mai 2024) in Anlagen zwischen 2 und 187 Wohneinheiten. Wir sind Verbandsmitglied im VDIV und im BVI, seit 2010 IHK-anerkannter Ausbildungsbetrieb für Immobilienkaufleute und Kaufleute für Büromanagement, und unsere Vermögensschadenhaftpflicht deckt 1.000.000 Euro ab, ergänzt durch eine Vertrauensschadenversicherung über 2.000.000 Euro.

Die genannten sechs Belege liefern wir Interessenten und Beiräten binnen 48 Stunden per E-Mail – die gleiche Frist, in der Sie unsere WEG-Verwaltung auch das Protokoll jeder Eigentümerversammlung erhält. Sie möchten den Test in Ihrer WEG anwenden? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir schicken Ihnen die vollständige Nachweismappe zu, unabhängig davon, ob am Ende eine Zusammenarbeit steht.

Transparentes Angebot für Ihre WEG anfordern

Sie möchten wissen, ob Ihre bestehende Hausverwaltung den 48-Stunden-Nachweis-Test besteht – oder wie ein seriöses Angebot für Ihre WEG konkret aussieht? Übermitteln Sie uns Einheitenzahl, Baujahr und gewünschten Leistungsumfang. Sie erhalten innerhalb weniger Werktage einen schriftlichen Vorschlag mit klarer Leistungsabgrenzung, vollständigen Nachweisen und ohne versteckte Posten.

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R.E. Immo GmbH · Hauptsitz Leutenbach · Büros in Mannheim, Heidelberg, Weinheim, Stuttgart und Leonberg · Tel. 07195 412408-0 · info@re-immo.de

Häufig gestellte Fragen zur seriösen Hausverwaltung

Woran erkenne ich eine seriöse Hausverwaltung auf einen Blick?

Am schnellsten am Nachweisverhalten. Eine seriöse Verwaltung schickt Ihnen § 26a-WEG-Urkunde, § 34c GewO-Erlaubnis, beide Versicherungsscheine, die Kontenübersicht der WEG und drei Referenzen innerhalb von 48 Stunden per E-Mail. Weicht sie auf allgemeine Reputationsaussagen aus, verlangt eine Gebühr für die Nachweise oder braucht mehr als eine Woche, ist das das aussagekräftigste Signal, das Sie brauchen.

Muss meine Hausverwaltung zwingend nach § 26a WEG zertifiziert sein?

Seit dem 1. Dezember 2023 gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Wohnungseigentümer können die Bestellung eines nicht zertifizierten Verwalters seither erfolgreich anfechten. Für sehr kleine Gemeinschaften und Sonderkonstellationen sieht das Gesetz Ausnahmen vor; die konkrete Anwendbarkeit sollte im Einzelfall mit einem WEG-Rechtsanwalt geprüft werden.

Welche Vermögensschadenhaftpflicht ist ausreichend?

Der DDIV empfiehlt laut VDIV-Magazin (Ausgabe 2/2016) 200.000 Euro als Mindestdeckung pro Versicherungsfall. Das ist eine Verbandsempfehlung, kein Höchstmaß – etablierte mittelständische Verwaltungen versichern in der Praxis deutlich darüber. Bei R.E. Immo liegt die Vermögensschadenhaftpflicht bei 1.000.000 Euro, ergänzt um eine separate Vertrauensschadenversicherung über 2.000.000 Euro. Wichtig ist die Kombination beider Policen: die reine Berufshaftpflicht deckt Veruntreuungsschäden nicht ab.

Woran erkenne ich, dass Rücklagen sicher verwahrt sind?

Auf jedem Kontoauszug der WEG muss die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst als Inhaber ausgewiesen sein, nicht die Verwaltung. Fremdgeldkonten sind offen zu führen, Rücklagen sicher (Tagesgeld, kurzlaufende Festgelder bei einlagengesicherten Banken) anzulegen. Nach dem Consigma-Fall gilt: jede Anlage in Anleihen oder Fondsprodukten braucht einen dokumentierten Beschluss der WEG – ohne diesen ist sie unzulässig.

Was tun, wenn meine aktuelle Verwaltung den 48-Stunden-Test nicht besteht?

Zunächst schriftlich nachfragen und eine Zweiwochenfrist setzen. Bleibt die Reaktion aus oder unvollständig, informieren Sie den Verwaltungsbeirat und beantragen bei der nächsten Eigentümerversammlung die Prüfung eines Verwalterwechsels. Nach § 26 Abs. 3 WEG kann eine Verwaltung jederzeit abberufen werden – ein wichtiger Punkt, den viele Eigentümer nicht kennen.

Sind Verbandsmitgliedschaften wie VDIV oder BVI ein Qualitätsnachweis?

Sie sind ein Indiz, kein Beweis. VDIV und BVI setzen Ehrenkodex, Fortbildungsvorgaben und in Teilen Versicherungsstandards voraus – wer aufgenommen wird, hat eine strukturelle Grundqualität. Die Mitgliedschaft ersetzt aber nicht die individuelle Prüfung der sechs Nachweise. Sinnvoll ist sie in Kombination mit § 26a-WEG-Zertifizierung und einer belastbaren Versicherungssituation.

Wie oft sollte ich die Seriosität meiner Hausverwaltung überprüfen?

Beim erstmaligen Vertragsschluss vollständig und danach mindestens einmal pro Wahlperiode – spätestens vor der Wiederbestellung nach § 26 Abs. 2 WEG. Anlassbezogen zusätzlich bei Führungswechsel, Umzug, auffälligen Abrechnungen oder Branchenereignissen wie dem Consigma-Fall 2024/25. Der 48-Stunden-Test lässt sich jederzeit wiederholen; eine seriöse Verwaltung reagiert darauf mit denselben Nachweisen wie beim ersten Mal.

Quellen

Übergabe einer Fragen-Checkliste und Schlüssel an eine Hausverwaltung auf einem Holzschreibtisch

Zuletzt aktualisiert: 2. September 2026 · Lesezeit: ca. 9 Minuten · Autor: R.E. Immo GmbH

Welche Fragen sollten Eigentümer einer Hausverwaltung vor der Beauftragung stellen?

Sieben nachprüfbare Fragen entscheiden, ob eine Hausverwaltung für Ihre Wohnungseigentümergemeinschaft, Ihr Zinshaus oder Ihre Gewerbeimmobilie geeignet ist: Zertifizierung nach § 26a WEG, gültige § 34c GewO-Erlaubnis mit Verbandsmitgliedschaft, konkrete Deckungssummen der Haftpflicht- und Vertrauensschadenversicherung, transparente Kosten pro Einheit und Monat mit abgegrenztem Leistungsumfang, realistische Verwaltungsdichte pro Sachbearbeiter, verbindliche digitale Prozesse und Erreichbarkeit sowie Langzeitreferenzen aus der Region. Verlangen Sie zu jeder Antwort einen schriftlichen Nachweis oder eine öffentlich prüfbare Quelle.

Warum die Auswahl der Hausverwaltung 2026 mehr wiegt als früher

Seit dem 1. Dezember 2023 dürfen sich WEG-Verwalter nur noch dann „zertifiziert“ nennen, wenn sie eine IHK-Prüfung nach § 26a WEG bestanden oder eine gleichwertige Qualifikation nachgewiesen haben (§ 26a WEG, gesetze-im-internet.de). Der Markt sortiert sich seither sichtbar: laut VDIV-Branchenbarometer 2024 sind 4.300 Unternehmen im Verband organisiert und betreuen 8,7 Millionen Einheiten. Wer als Eigentümer heute eine neue Verwaltung sucht, hat also mehr geprüfte Anbieter zur Auswahl — und mehr Möglichkeiten, Behauptungen zu widerlegen. Die folgenden Fragen sind so formuliert, dass jede Antwort in einem öffentlichen Register oder einem Dokument überprüfbar ist. Das ist der eigentliche Filter.

Frage 1: Sind Sie nach § 26a WEG zertifiziert — und welchen Nachweis erhalten wir?

Für die Verwaltung einer WEG ist die Zertifizierung nach § 26a WEG seit dem 1. Dezember 2023 der zentrale Qualifikationsnachweis. Der Gesetzestext nennt die IHK-Prüfung in rechtlichen, kaufmännischen und technischen Grundlagen und ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, Ausnahmen für vergleichbare Qualifikationen zu regeln — insbesondere für Personen mit Befähigung zum Richteramt, für Absolventen eines immobilienwirtschaftlichen Hochschulstudiums und für Personen mit abgeschlossener Ausbildung als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau. Bitten Sie um eine Kopie des IHK-Zertifikats oder des maßgeblichen Abschlusszeugnisses — nicht nur um eine Formulierung im Angebot. Bei R.E. Immo ist die Zertifizierung nach § 26a WEG hinterlegt und wird auf Anfrage inklusive der Ausbildungsnachweise unseres Teams vorgelegt; wir sind zudem VDIV- und BVI-Mitglied und bilden seit 2010 als IHK-anerkannter Betrieb Immobilienkaufleute selbst aus.

Frage 2: Welche § 34c GewO-Erlaubnis liegt vor und in welchen Verbänden sind Sie Mitglied?

Wer gewerblich Immobilien verwaltet, braucht eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO — kontrolliert durch die zuständige IHK. Diese Erlaubnis ist ein Papier, kein Marketingversprechen: verlangen Sie eine Kopie und die Angabe der ausstellenden Behörde. Eine Mitgliedschaft im VDIV oder BVI verpflichtet zusätzlich zu einer Fortbildung, die über das gesetzliche Minimum von 20 Stunden in drei Jahren hinausgeht, und öffnet den Zugang zu geprüften Muster­verträgen. Die R.E. Immo GmbH ist nach § 34c GewO durch die IHK Region Stuttgart erlaubt und aktives Mitglied im VDIV Baden-Württemberg und im BVI. Unser Handelsregisterauszug (Amtsgericht Stuttgart, HRB 261818) liegt jeder Angebotsanfrage auf Wunsch bei.

Frage 3: Wie hoch sind Haftpflicht- und Vertrauensschadenversicherung — und ist die Kontoführung getrennt?

Zwei Zahlen sind entscheidend: die Deckung der Vermögensschadens- oder Haftpflichtversicherung und die der Vertrauensschadenversicherung. Erstere sichert Fehler in der Verwaltung ab, letztere schützt vor Unterschlagung. Fragen Sie außerdem nach der Kontoführung: seriöse Verwaltungen führen für jede Anlage getrennte Treuhand- oder Gemeinschaftskonten — nie Mischkonten. Bei R.E. Immo bestehen eine Sachschaden-Haftpflicht in Höhe von 1.000.000 € und eine Vertrauensschadenversicherung von 2.000.000 € über die VDIV-Mitgliedschaft. Die Konten laufen objektweise über die Deutsche Kreditbank AG; die Kontoführung ist für Eigentümer kostenlos. Beide Policen legen wir vor Vertragsabschluss vor.

Frage 4: Was kostet die Verwaltung pro Einheit und Monat — und was ist im Grundhonorar enthalten?

Ein seriöses Angebot nennt einen Preis pro Wohneinheit und Monat brutto, listet den Grundleistungsumfang auf und trennt Sonderleistungen sauber ab. Vorsicht ist geboten bei Pauschalen ohne Leistungsverzeichnis. Für Baden-Württemberg liegen die aktuellen Richtwerte bei WEG mittlerer Größe (10–30 Einheiten) zwischen etwa 28 und 42 € brutto pro Einheit und Monat, für kleinere Objekte höher, für Großanlagen niedriger — die vollständigen Preistabellen für 2026 haben wir auf unserer Seite WEG-Verwaltung Kosten 2026 veröffentlicht. Fragen Sie konkret: Was passiert bei außerordentlichen Versammlungen? Wie werden Mahnverfahren abgerechnet? Wo endet das Honorar, wo beginnen Sondervergütungen?

Gewusst?

Rund 6,1 % des Umsatzes entfallen bei durchschnittlichen Verwaltungen auf Sonderleistungen außerhalb des Grundhonorars (Referenzwert 2023). Wer Ihnen einen Grundpreis nennt, aber die Sonderleistungspositionen nicht offenlegt, verschiebt einen relevanten Teil der Rechnung auf später. Der Anteil ist keine Falle — er ist Teil einer ehrlichen Kalkulation, sobald er sichtbar wird.

Frage 5: Wie viele Einheiten betreut ein Sachbearbeiter — und was passiert, wenn mein Ansprechpartner geht?

Die Verwaltungsdichte pro Mitarbeiter ist der beste Vorbote der Erreichbarkeit. Fachpublikationen für Verwaltersuche wie Promeda nennen 300 bis 500 WEG- oder Mieteinheiten pro Mitarbeiter als Branchenstandard. Oberhalb dieser Grenze wird die individuelle Betreuung nach unserer Erfahrung schwerer aufrechtzuerhalten. Fragen Sie zudem: Wer übernimmt Ihr Objekt, wenn der Ansprechpartner das Unternehmen verlässt? Ist die Übergabe dokumentiert? Bei R.E. Immo arbeiten 22 qualifizierte Mitarbeiter — Immobilienkaufleute, Bilanzbuchhalter, Sachverständige für Gebäudeschäden und Techniker — an aktuell 6.650 verwalteten Einheiten (Stand Mai 2024); jede Anlage erhält bei uns einen namentlich benannten Verwalter und wird durch eine hinterlegte Stellvertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall vertreten.

Frage 6: Welche digitalen Prozesse bieten Sie — Portal, App, digitale Eigentümerversammlung?

Digitale Werkzeuge sind kein Selbstzweck; sie sind der Prüfstein für Erreichbarkeit und Transparenz. Vier konkrete Fragen: Gibt es ein Eigentümer- oder Mieterportal mit Dokumenten- und Belegzugriff? Existiert eine App zur Schadensmeldung mit Foto? Ist eine digitale Eigentümerversammlung möglich — und was kostet sie? Wie werden Protokolle verteilt? R.E. Immo betreibt das Eigentümerportal etg24 und eine kostenlose App für iOS und Android, bietet die digitale Eigentümerversammlung für 2,98 € brutto monatlich pro Gemeinschaft an und stellt Versammlungsprotokolle innerhalb von zwei Werktagen zu.

Frage 7: Können Sie Langzeitreferenzen aus der Region vorweisen?

Fragen Sie nach Objekten, die seit mindestens zehn Jahren im Bestand sind — Langzeitmandate zeigen mehr als jede Bewertung. Und fragen Sie nach der Region: eine Verwaltung mit lokaler Präsenz kann bei Wasserschäden, Handwerkerabstimmung oder Ortsterminen schneller reagieren als eine reine Fernverwaltung. Auf unserer Seite Referenzen sind mehr als 21 Objekte aufgeführt, darunter eine Anlage in Ludwigshafen (36 Einheiten) mit ununterbrochenem Verwaltungsauftrag seit 1998 und eine Anlage in Ditzingen mit 138 Einheiten seit 2003. R.E. Immo betreibt sechs Standorte in Baden-Württemberg: Leutenbach (Hauptsitz), Mannheim, Heidelberg, Weinheim, Stuttgart und Leonberg.

Wie Sie die Antworten unabhängig überprüfen

Das ist der Schritt, den die meisten Auswahlratgeber überspringen: Antworten sind nur dann etwas wert, wenn Sie sie ohne die befragte Verwaltung prüfen können. Vier öffentliche Register genügen dafür.

1. Handelsregister und § 34c-Erlaubnis

Das Handelsregister bestätigt Firmierung, Geschäftsführung und HRB-Nummer. Die § 34c GewO-Erlaubnis lässt sich bei der zuständigen IHK der Gesellschaft (bei R.E. Immo: IHK Region Stuttgart) telefonisch bestätigen; einige IHKn führen öffentliche Verzeichnisse online.

2. VDIV-Mitgliederverzeichnis

Der Landesverband VDIV Baden-Württemberg führt eine öffentliche Mitgliederliste. Wer als Mitglied auftritt, muss dort auffindbar sein — sonst ist die Behauptung nicht belegt.

3. § 26a WEG-Sachkundenachweis

Der IHK-Sachkundenachweis liegt jeder zertifizierten Verwaltung physisch vor. Verlangen Sie eine Kopie mit Prüfungsdatum und Prüfungsnummer. Alternativqualifikationen (Volljurist, Immobilienkaufmann, Hochschulabschluss) werden durch das Original-Zeugnis nachgewiesen.

4. Versicherungspolice und Kontoauszug

Die Deckungssummen der Haftpflicht- und Vertrauensschadenversicherung stehen auf der Police. Eine ehrliche Verwaltung schwärzt die Policen-Nummer und legt Ihnen das Deckblatt vor. Für die Kontoführung genügt eine anonymisierte Musterabrechnung, die zeigt, dass Ihr Objekt ein eigenes Konto erhalten wird.

Häufige Fehler bei der Verwalterauswahl

Preis ohne Leistungsverzeichnis. Ein Grundpreis pro Einheit ohne saubere Abgrenzung der Sonderleistungen ist keine Vergleichsgrundlage. Vergleichen Sie nur Angebote mit vollständigem Leistungsverzeichnis.

Zertifizierung ohne Dokument. Die Aussage „wir sind zertifiziert“ ohne beigelegten Nachweis ist wertlos. § 26a WEG verlangt einen physischen IHK-Nachweis oder eine gleichwertige Qualifikation.

Verbandsname ohne Registerprüfung. „Mitglied im VDIV“ auf der Website ist ohne Eintrag im öffentlichen Mitgliederverzeichnis nicht belegt.

Ansprechpartner ohne Vertretung. Wenn eine Verwaltung Ihnen keinen Vertretungsplan zusagt, hängt Ihre Erreichbarkeit an einer einzelnen Person.

So begleitet R.E. Immo Ihre Auswahlentscheidung

Wir betreuen seit 1984 Wohnungseigentümergemeinschaften, Zinshäuser und Gewerbeobjekte in Baden-Württemberg — aktuell 6.650 Einheiten aus sechs Büros, mit 22 Mitarbeitern, einer § 26a-WEG-Zertifizierung, § 34c-GewO-Erlaubnis der IHK Region Stuttgart, Mitgliedschaft in VDIV und BVI, einer Sachschaden-Haftpflicht von 1.000.000 € und einer Vertrauensschadenversicherung von 2.000.000 €. Wenn Sie bereits eine Verwaltung haben und über einen Wechsel nachdenken, lesen Sie unseren Ablauf für den Wechsel in Baden-Württemberg; unser Auswahlratgeber Hausverwaltung für die WEG auswählen: 7 Kriterien vertieft die Kriterienperspektive zu dieser Fragenliste. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie unsere Antworten schriftlich mit denen anderer Verwaltungen vergleichen möchten.

Transparentes Angebot für Ihre WEG oder Ihr Mietobjekt anfordern

Sie möchten wissen, wie unsere Antworten für Ihre Gemeinschaft oder Ihr Objekt konkret aussehen? Übermitteln Sie uns Einheitenzahl, Baujahr und den gewünschten Leistungsumfang. Sie erhalten innerhalb weniger Werktage einen schriftlichen Vorschlag — mit klarer Leistungsabgrenzung, den beigelegten Nachweisen zu § 26a WEG, § 34c GewO und Versicherung sowie ohne versteckte Posten.

Kostenloses Angebot anfordern

R.E. Immo GmbH · Hauptsitz Leutenbach · Büros in Mannheim, Heidelberg, Weinheim, Stuttgart und Leonberg · Tel. 07195 412408-0 · info@re-immo.de

Häufig gestellte Fragen zur Auswahl einer Hausverwaltung

Welche Unterlagen darf ich vor der Beauftragung anfordern?

Vier Dokumente sollten selbstverständlich vorgelegt werden: der IHK-Sachkundenachweis nach § 26a WEG (oder Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation), die § 34c GewO-Erlaubnis, ein Verbandsmitgliedschaftsnachweis (VDIV oder BVI) und die Versicherungspolice mit den Deckungssummen. Wer diese Dokumente auf Anfrage nicht binnen weniger Werktage bereitstellen kann, ist für die Bestellung nicht bereit.

Wie viele Einheiten pro Sachbearbeiter sind noch akzeptabel?

Als Branchenstandard gelten 300 bis 500 WEG- oder Mieteinheiten pro Mitarbeiter (Promeda, Verwaltersuche 2024). Bei deutlich höherer Auslastung wird eine individuelle Betreuung erfahrungsgemäß schwerer. Eine seriöse Verwaltung nennt Ihnen die Zahl offen und benennt zusätzlich einen Vertreter für Urlaubs- und Krankheitsfälle.

Muss die Verwaltung ein regionales Büro haben?

Rechtlich nicht — praktisch ja, sobald Ortstermine, Handwerkerkoordination oder Notfälle anstehen. Fragen Sie konkret: Welches Büro betreut mein Objekt, welche Fahrzeit hat der zuständige Techniker zu meinem Objekt, und wie sind Termine außerhalb der Bürozeiten organisiert?

Wie erkenne ich einen unseriösen Verwaltervertrag?

Fünf Warnsignale: automatische Verlängerung ohne Kündigungshinweis, unklare Trennung von Grund- und Sonderleistungen, fehlende Regelung zum Wechsel des Ansprechpartners, keine Regelung zur Herausgabe der Objektunterlagen bei Vertragsende, und ein Pauschalpreis ohne Leistungsverzeichnis. Der Vertrag muss § 26 Abs. 2 WEG (Höchstlaufzeit von fünf Jahren bei der Erstbestellung — drei Jahre) und die Kündigungsfrist eindeutig ausweisen.

Wie viele Verwaltungen sollte ich vergleichen?

Zwei bis drei Angebote sind der praktikable Rahmen — mehr führt selten zu besseren Entscheidungen, weil die Vergleichbarkeit sinkt. Wichtiger als die Anzahl ist ein einheitliches Leistungsverzeichnis, das Sie als Ausschreibungsvorlage an alle Kandidaten schicken. So werden die Antworten auf Ihre Fragen vergleichbar.

Was kostet der Wechsel einer Hausverwaltung?

Bei R.E. Immo fällt für die Übernahme eines Objekts keine gesonderte Aufnahmegebühr an; die abgebende Verwaltung schuldet Auskunft und Rechenschaft aus dem bestehenden Verwaltervertrag. Zusätzliche Kosten entstehen in der Praxis vor allem, wenn ein außerordentlicher Beschluss, eine gerichtliche Auseinandersetzung oder eine gesonderte Übergabeleistung außerhalb des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs erforderlich wird. Details zum Ablauf haben wir in unserem Wechselleitfaden zusammengestellt.

Warum sind Langzeitreferenzen aussagekräftiger als Google-Bewertungen?

Google-Bewertungen zeigen Momentaufnahmen. Ein Mandat, das seit 20 Jahren besteht, zeigt, dass eine WEG mehrere Beiratswechsel und mehrere Wirtschaftszyklen mit derselben Verwaltung überstanden hat. Fragen Sie nach dem ältesten aktiven Mandat und der durchschnittlichen Verwaltungsdauer im Portfolio.

Quellen

Übersicht mit Checkliste, Verwaltervertrag, Schlüsseln und Laptop zum Thema Auswahl einer Hausverwaltung für die WEG

Zuletzt aktualisiert: 3. Juli 2026 · Lesezeit: ca. 6 Minuten · Autor: R.E. Immo GmbH

Worauf sollten Eigentümer bei der Wahl einer Hausverwaltung für die WEG achten?

Bei der Auswahl einer Hausverwaltung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft entscheiden sieben nachweisbare Kriterien: Zertifizierung nach § 26a WEG, gültige § 34c GewO-Erlaubnis, VDIV- oder BVI-Mitgliedschaft, ausreichender Versicherungsschutz (Vertrauensschadens- und Haftpflichtversicherung), dokumentierte WEG-Erfahrung mit Referenzen, transparente Digitalisierung mit getrennten Konten und eine regionale Erreichbarkeit mit werktäglicher Präsenz. Seit dem 1. Dezember 2023 darf sich nur zertifizierter WEG-Verwalter nennen, wer eine IHK-Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt hat (§ 26a Abs. 1 WEG). Wird ein nicht-zertifizierter Verwalter bestellt, kann der Beschluss nach Auskunft der IHK gerichtlich angefochten werden.

Warum die Auswahl der WEG-Verwaltung 2026 wichtiger ist als je zuvor

Die WEG-Reform, die neue Zertifizierungspflicht nach § 26a WEG und steigende Anforderungen an Digitalisierung und Klimaschutz haben das Berufsbild der Hausverwaltung grundlegend verändert. Der Markt ist zugleich in Bewegung: Laut dem VDIV-Branchenbarometer 2025 planen WEG-Verwaltungen für 2025 durchschnittliche Preisanpassungen von rund 12 Prozent, bei kleinen Objekten bis zu 17 Prozent, und rechnen mit einem Umsatzplus von 7,8 Prozent. Preisdruck und Fachkräftemangel treffen dabei auf mehr Regulierung – ein Umfeld, in dem die falsche Verwalterwahl schnell zu Rechtsstreit, Nachforderungen und einem verlorenen Wirtschaftsjahr führen kann.

Für Wohnungseigentümer in Baden-Württemberg – von Mannheim bis Stuttgart – bedeutet das: Es reicht 2026 nicht mehr, das günstigste Angebot zu bestellen. Die Bestellung muss den gesetzlichen Anforderungen genügen, wirtschaftlich seriös kalkuliert sein und in der Praxis auch technisch, kaufmännisch und rechtlich funktionieren. Die folgenden sieben Kriterien machen aus einer Bauchentscheidung eine dokumentierbare Auswahl.

Kriterium 1: Zertifizierung nach § 26a WEG

Seit dem 1. Dezember 2023 haben Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG einen durchsetzbaren Anspruch auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters – von wenigen Ausnahmen für sehr kleine WEGs abgesehen. Wer sich zertifizierter Verwalter nennen will, muss dazu vor einer Industrie- und Handelskammer eine Sachkundeprüfung ablegen, die – so die IHK Darmstadt Rhein Main Neckar – „rechtliche, kaufmännische und technische Kenntnisse für die Verwaltung von Wohnungseigentum“ bestätigt (§ 26a Abs. 1 WEG). Die Pflicht trifft alle Personen, die aktiv verwaltend tätig sind – also insbesondere die Versammlungsleitung und diejenigen, die Entscheidungen als Verwalter treffen.

Wichtig für den Beschluss der Eigentümerversammlung: Wird ein nicht-zertifizierter Verwalter bestellt, kann dies laut IHK gerichtlich angefochten werden. Wer sich absichern will, verlangt vom Bewerber ein IHK-Prüfungszeugnis oder – bei Bestandsverwaltern – den Nachweis einer nach § 7 ZertVerwV anerkannten gleichwertigen Qualifikation (Immobilienkaufmann/-frau, geprüfter Immobilienfachwirt, immobilienwirtschaftliches Hochschulstudium, Volljurist). R.E. Immo dokumentiert diesen Nachweis öffentlich auf der Seite zertifizierter WEG-Verwalter nach § 26a WEG.

Gewusst?

Die Zertifizierung nach § 26a WEG ist personengebunden, nicht firmengebunden. Wenn eine Verwaltung nur einen einzigen zertifizierten Mitarbeiter beschäftigt und dieser das Unternehmen verlässt, verliert die WEG faktisch ihren zertifizierten Ansprechpartner. Fragen Sie deshalb, wie viele zertifizierte Verwalter im Haus tätig sind und wer konkret Ihre Versammlungen leiten wird.

Kriterium 2: § 34c GewO-Erlaubnis und Verbandsmitgliedschaft

Die Erlaubnis nach § 34c GewO ist die gewerberechtliche Grundlage jeder gewerblichen Immobilienverwaltung. Sie wird von der örtlichen Gewerbebehörde erteilt (die zuständige IHK wird im Verfahren angehört) und ist an persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse geknüpft. Eine gültige § 34c-Erlaubnis kann jederzeit als Kopie angefordert werden.

Ergänzend zeigt die Mitgliedschaft in einem der beiden großen Berufsverbände – VDIV Deutschland (Verband der Immobilienverwalter Deutschland) oder BVI (Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.) –, dass sich eine Verwaltung freiwillig an branchenspezifischen Standards ausrichten lässt, die in den Statuten und Verhaltensrichtlinien der jeweiligen Verbände beschrieben sind (etwa Weiterbildung und Berufsethik). R.E. Immo ist Mitglied in beiden Verbänden (VDIV und BVI). Für Sie als Eigentümer ist das ein zusätzliches Qualitätssignal jenseits der IHK-Prüfung.

Kriterium 3: Versicherungsschutz – Vertrauensschaden und Haftpflicht

Eine WEG-Verwaltung verwaltet fremdes Geld, führt Konten mit sechs- bis siebenstelligen Rücklagen und trifft Entscheidungen mit erheblicher finanzieller Tragweite. Der Versicherungsschutz ist deshalb kein Nebenpunkt, sondern eines der wichtigsten Auswahlkriterien.

  • Vertrauensschadenversicherung: Schützt vor vorsätzlichen Vermögensschäden durch Mitarbeitende oder Geschäftsführung. Über die VDIV-Mitgliedschaft bringt R.E. Immo eine Deckung von 2.000.000 Euro mit.
  • Sachschadens-Haftpflichtversicherung: Deckt Fehler bei Verwaltungshandlungen ab. R.E. Immo weist hier eine Deckungssumme von 1.000.000 Euro aus.
  • Büro-Haftpflicht mit Sachschutz: Absicherung der Betriebstätigkeit – bei R.E. Immo bis 10.000.000 Euro versichert.

Verlangen Sie Kopien der aktuellen Versicherungsscheine oder eine Bestätigung des Versicherers. Bewerber, die hier ausweichen, sind für eine Bestellung nicht geeignet.

Kriterium 4: Nachweisbare WEG-Erfahrung und Referenzen

Erfahrung lässt sich zählen und lokalisieren. Fragen Sie konkret: Wie viele Verwaltungseinheiten betreut das Haus? Seit wann ist die Firma am Markt? Wie groß ist die kleinste und die größte betreute Anlage? Wie viele Objekte werden in Ihrer Region verwaltet? R.E. Immo begleitet seit 1984 Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter in Baden-Württemberg und betreut aktuell rund 6.650 Verwaltungseinheiten (Stand: Mai 2024) – vom Zwei-Parteien-Haus bis zur Anlage mit 187 Einheiten.

Eine belastbare Referenzenliste nennt Objekte nach Größe, Region und Betreuungsdauer. Achten Sie darauf, ob langfristige Mandate ausgewiesen sind: Beziehungen, die 20 Jahre und länger halten – bei R.E. Immo etwa seit 1998 in Ludwigshafen – sind ein starkes Qualitätssignal, weil WEGs mit einer schlechten Verwaltung nach spätestens einem Wirtschaftsjahr wechseln.

Kriterium 5: Digitalisierung, Transparenz und Konto-Trennung

Der VDIV nennt in seiner Analyse zur Verwaltervergütung ausdrücklich die Digitalisierung als einen der Kostentreiber, für die viele Verwaltungen ihre Regelsätze anheben mussten. Für die Eigentümer ist Digitalisierung aber vor allem eines: nachprüfbare Transparenz. Fragen Sie nach:

  • Getrennte Treuhandkonten pro Objekt: Jedes Objekt sollte ein eigenes Konto haben, kein Sammelkonto der Verwaltung. R.E. Immo führt dafür kostenlose Einzelkonten bei der Deutschen Kreditbank AG.
  • Online-Zugang für den Verwaltungsbeirat: Beiratsmitglieder sollten jederzeit Kontostände, Buchungen und Belege einsehen können.
  • Digitale Eigentümerversammlung: Seit der WEG-Reform sind hybride und virtuelle Versammlungen zulässig – prüfen Sie, ob die Verwaltung dies anbietet und wie. R.E. Immo bietet die digitale Eigentümerversammlung als eigenes Format an.
  • Fristen für Protokolle: Ein Versammlungsprotokoll sollte innerhalb weniger Werktage vorliegen – nicht erst nach Wochen.

Kriterium 6: Regionale Präsenz und Erreichbarkeit

Ein zentralisierter Anbieter mit einem einzigen Standort in Norddeutschland wird eine Eigentümerversammlung in Heidelberg kaum kurzfristig besetzen können. Regionale Präsenz bedeutet: kurze Wege zur Anlage, ein Notdienst außerhalb der Bürozeiten und die Möglichkeit, einen persönlichen Ansprechpartner tatsächlich zu treffen.

R.E. Immo verteilt sich mit sechs Standorten über Baden-Württemberg: Hauptsitz in Leutenbach sowie Büros in Mannheim, Heidelberg, Weinheim, Stuttgart und Leonberg. Ein 24/7-Notdienst deckt Abende, Wochenenden und Feiertage ab – ein Standardanspruch für jede professionelle WEG-Verwaltung. Prüfen Sie im Bewerbergespräch, ob eine feste Person Ihr Objekt betreut und wie ihre Vertretung geregelt ist.

Kriterium 7: Vertragsgestaltung und Preisniveau

Der Verwaltervertrag ist rechtlich an die Bestellung geknüpft, sollte aber inhaltlich davon getrennt betrachtet werden. Achten Sie auf klare Leistungsabgrenzung (Grundvergütung versus Sondervergütungen), auf die Laufzeit (die Bestellzeit ist gesetzlich begrenzt – bei erster Bestellung nach Begründung von Wohnungseigentum auf höchstens drei Jahre, sonst auf höchstens fünf Jahre, § 26 Abs. 2 WEG) und auf eine faire Kündigungsregelung.

Beim Preisniveau lohnt ein Realitätscheck: Laut VDIV-Branchenbarometer 2024 waren für das Jahr 2024 Anhebungen der Regelsätze von 10,4 Prozent (Neuobjekte) und 16,4 Prozent (kleine Objekte bis zehn Einheiten) geplant; das VDIV-Branchenbarometer 2025 weist für 2025 durchschnittliche Preisanpassungen von rund 12 Prozent, bei kleinen Objekten bis zu 17 Prozent, aus. Wer 2026 in Baden-Württemberg deutlich unter dem Marktdurchschnitt anbietet, spart erfahrungsgemäß am Personal, an der Zertifizierung oder an der Digitalisierung – oder er streicht Leistungen aus dem Grundvertrag und verrechnet sie über Sondervergütungen.

Gewusst?

Ein Verwaltervertrag kann eine Probezeit vorsehen. Sinnvoller als die Verhandlung um wenige Euro pro Einheit ist eine erste kurze Vertragslaufzeit von einem Wirtschaftsjahr mit anschließender Verlängerungsoption – so kann die WEG die Zusammenarbeit an konkreten Ergebnissen messen.

Die vier Belege, die Sie vor der Bestellung schriftlich anfordern sollten

Bevor die Eigentümerversammlung über die Bestellung beschließt, sollten dem Verwaltungsbeirat vier Dokumente in Kopie vorliegen:

  1. IHK-Prüfungszeugnis nach § 26a WEG oder Nachweis einer nach § 7 ZertVerwV anerkannten gleichwertigen Qualifikation.
  2. Bestätigung der Mitgliedschaft in VDIV oder BVI (Mitgliedsurkunde oder Verbandsbescheinigung).
  3. Kopie der § 34c GewO-Gewerbeerlaubnis der zuständigen IHK.
  4. Nachweis der Vertrauensschadens- und Haftpflichtversicherung mit Angabe der Deckungssummen.

Wer diese vier Dokumente auf Anfrage nicht binnen weniger Werktage bereitstellen kann, ist für die Bestellung nicht bereit. Weitere Vorteile einer professionellen Hausverwaltung – etwa getrennte DKB-Treuhandkonten und mögliche Kosteneinsparungen im Energiebereich – ergeben sich erst nach dieser Prüfung als Zusatzargument.

Häufige Fehler bei der Verwalterauswahl

  • Nur den Preis vergleichen: Wer nur die Grundvergütung vergleicht, übersieht die Sondervergütungen. Fordern Sie eine Beispielrechnung für ein typisches Wirtschaftsjahr.
  • Auf mündliche Zusagen vertrauen: Zertifizierung, Versicherung und Verbandsmitgliedschaft müssen schriftlich belegt sein.
  • Referenzen nicht anrufen: Zwei oder drei kurze Telefonate mit Beiräten aus vergleichbaren WEGs geben mehr Aufschluss als jedes Hochglanzangebot.
  • Kein persönliches Vorstellungsgespräch: Eine Bestellung ohne persönliches Kennenlernen des künftigen Objektbetreuers ist zwar möglich, in der Praxis aber riskant – bereits ein 30-minütiges Vorstellungsgespräch klärt Erreichbarkeit, Betreuungsschlüssel und Arbeitsweise wesentlich besser als jedes Angebotsdokument.

So begleitet R.E. Immo Ihre WEG bei der Verwalterauswahl

Als seit 1984 tätige, VDIV- und BVI-Mitglieds-Verwaltung mit sechs Standorten in Baden-Württemberg – Leutenbach, Mannheim, Heidelberg, Weinheim, Stuttgart und Leonberg – erfüllt R.E. Immo jedes der sieben Kriterien nachweisbar. Aktuell betreuen 22 qualifizierte Mitarbeiter rund 6.650 Verwaltungseinheiten in Objekten von zwei bis 187 Einheiten. Die Zertifizierungen (§ 26a WEG, § 34c GewO, IHK-Prüfung), Verbandsmitgliedschaften (VDIV, BVI) und Versicherungsdeckungen (1 / 2 / 10 Mio. Euro) sind auf unserer Seite zertifizierter WEG-Verwalter nach § 26a WEG öffentlich dokumentiert. Details zur eigentlichen Leistung finden Sie auf unserer WEG-Verwaltung-Seite.

Vergleichsangebot für Ihre WEG anfordern

Sie stehen als Beirat oder Eigentümer vor der Auswahl einer neuen Hausverwaltung? Übermitteln Sie uns Anzahl der Einheiten, Baujahr, Standort und den gewünschten Leistungsumfang. Sie erhalten innerhalb weniger Werktage einen schriftlichen Vorschlag mit klarer Leistungsabgrenzung – inklusive aller Zertifikats-, Versicherungs- und Verbandsnachweise als Anlage.

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R.E. Immo GmbH · Hauptsitz Leutenbach · Büros in Mannheim, Heidelberg, Weinheim, Stuttgart und Leonberg · Tel. 07195 412408-0 · info@re-immo.de

Häufig gestellte Fragen zur Auswahl einer WEG-Verwaltung

Wer entscheidet in der WEG über die Auswahl der neuen Hausverwaltung?

Die Bestellung des Verwalters ist eine Aufgabe der Eigentümerversammlung und wird nach § 26 WEG mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der Verwaltungsbeirat bereitet die Auswahl vor, holt Angebote ein und stellt der Versammlung eine Empfehlung – die eigentliche Entscheidung treffen die Eigentümer mit ihren Stimmen.

Muss die neue WEG-Verwaltung zertifiziert sein?

Seit dem 1. Dezember 2023 haben die Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG einen Anspruch auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters; die Voraussetzungen der Zertifizierung selbst regelt § 26a WEG. Wird ein nicht-zertifizierter Verwalter bestellt, kann der Beschluss laut IHK gerichtlich angefochten werden. Anerkannte gleichwertige Qualifikationen (§ 7 ZertVerwV) ersetzen die IHK-Prüfung – etwa Immobilienkaufmann/-frau, geprüfter Immobilienfachwirt oder ein immobilienwirtschaftliches Hochschulstudium.

Was kostet eine seriöse WEG-Verwaltung 2026?

Nach dem VDIV-Branchenbarometer 2025 planen WEG-Verwaltungen für das laufende Jahr durchschnittliche Preisanpassungen von rund 12 Prozent, bei kleinen Objekten bis zu 17 Prozent – ausgelöst durch steigende Personalkosten, neue gesetzliche Anforderungen und den Digitalisierungsaufwand. Ein belastbares Angebot enthält neben der Grundvergütung pro Einheit und Monat auch einen Mindestumsatz pro Anlage sowie klar abgegrenzte Sondervergütungen.

Wie lange darf ein Verwaltervertrag maximal laufen?

§ 26 Abs. 2 WEG begrenzt die Bestellzeit: bei der ersten Bestellung nach Begründung von Wohnungseigentum – der Ersterrichtung der WEG durch den Bauträger – auf höchstens drei Jahre, in allen anderen Fällen auf höchstens fünf Jahre. Der Verwaltervertrag ist rechtlich an die Bestellung geknüpft und endet spätestens mit ihr.

Kann die WEG den Verwalter jederzeit abberufen?

Ja. Nach § 26 Abs. 3 WEG kann der Verwalter jederzeit durch Beschluss der Eigentümerversammlung abberufen werden – der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Ein wichtiger Grund ist für die Abberufung nicht mehr erforderlich.

Welche Unterlagen sollte man vor der Bestellung schriftlich verlangen?

Vier Dokumente in Kopie: das IHK-Prüfungszeugnis nach § 26a WEG (oder einen Nachweis nach § 7 ZertVerwV), die § 34c GewO-Gewerbeerlaubnis, die Verbandsmitgliedschaft (VDIV oder BVI) und Nachweise über Vertrauensschadens- und Haftpflichtversicherung mit Deckungssummen.

Reicht ein einziger Standort in der Region aus?

Für eine WEG in Baden-Württemberg sollte die Verwaltung mit einem Büro innerhalb pendelbarer Entfernung präsent sein und werktäglich sowie in Notfällen erreichbar sein. R.E. Immo betreibt aus diesem Grund sechs Standorte in Baden-Württemberg mit 24/7-Notdienst.

Quellen

Aktenmappe mit Verwaltungsunterlagen und Schlüsselbund auf Holztisch – Übergabe beim WEG-Verwalterwechsel

Zuletzt aktualisiert: 1. September 2026 · Lesezeit: ca. 12 Minuten · Autor: R.E. Immo GmbH

Wie wechsle ich meinen Hausverwalter in Baden-Württemberg?

Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie den Verwalter einer WEG nicht allein wechseln. Über die Abberufung des bisherigen und die Bestellung eines neuen Verwalters entscheidet die Wohnungseigentümergemeinschaft. In Baden-Württemberg gilt dafür wie im übrigen Deutschland das Wohnungseigentumsgesetz: Seit der WEG-Reform 2020 kann die Gemeinschaft ihren Verwalter jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen (§ 26 Abs. 3 WEG). Der bisherige Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung.

Der Verwalterwechsel erfolgt im Kern in fünf Schritten:

  1. Bestehenden Verwaltervertrag und relevante Fristen prüfen
  2. In der Regel drei vergleichbare Angebote neuer Verwaltungen einholen
  3. Eigentümerversammlung mit mindestens dreiwöchiger Einladungsfrist und konkreter Tagesordnung vorbereiten
  4. Abberufung, Vertragskündigung, Bestellung der neuen Verwaltung und Abschluss des neuen Verwaltervertrags getrennt beschließen
  5. Unterlagen, Konten, Rücklagen und laufende Vorgänge geordnet übergeben

Seit dem 1. Dezember 2023 gehört grundsätzlich auch die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Die folgende Anleitung erklärt jeden Schritt sowie die Herausgabe- und Abrechnungspflichten der bisherigen Verwaltung.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen praxisorientierten Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei strittigen Verwalterwechseln empfiehlt sich die Begleitung durch einen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Wann sich ein Verwalterwechsel wirklich lohnt

Nicht jeder Konflikt mit der amtierenden Verwaltung rechtfertigt einen Wechsel. Der Aufwand für die Beschlussvorbereitung, die Übergabe und die Eingewöhnung dauert in der Praxis sechs bis neun Monate. Bevor die WEG diesen Weg einschlägt, sollten klare Signale vorliegen. Drei davon tauchen in der Beratungspraxis am häufigsten auf.

Strukturelle Untätigkeit. Schadensmeldungen bleiben unbearbeitet, Instandhaltungsbeschlüsse werden nicht umgesetzt, Anfragen einzelner Eigentümer bleiben unbeantwortet. Wenn der Verwaltungsbeirat dreimal in Folge erinnern muss, ist das kein Einzelfall mehr, sondern ein Strukturproblem.

Fehlende oder verspätete Jahresabrechnung. Die Jahresabrechnung sollte spätestens drei bis sechs Monate nach Ende des Wirtschaftsjahrs vorliegen. Wer regelmäßig erst kurz vor der nächsten Versammlung abrechnet, verstößt gegen die Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Das BayObLG hat eine Vorlage erst nach acht Monaten als verspätet eingestuft (ZWE 2000, 38–39).

Intransparente Kommunikation und mangelnde Erreichbarkeit. Kein Notfallservice außerhalb der Geschäftszeiten, kein digitaler Zugriff auf Dokumente, keine zeitnahe Rückmeldung auf Schadensmeldungen – das sind harte Service-Lücken, die in der heutigen Praxis nicht mehr akzeptiert werden müssen.

Daneben gibt es weichere Auslöser wie Preiserhöhungen ohne nachvollziehbare Begründung, häufige Wechsel des persönlichen Ansprechpartners oder das Fehlen einer Zertifizierung nach § 26a WEG. Jeder dieser Punkte allein begründet noch keinen Wechselbedarf – in Kombination jedoch sehr wohl.

Rechtliche Grundlage: § 26 WEG und die Abberufung jederzeit

Die zentrale Vorschrift für jeden Verwalterwechsel ist § 26 Abs. 3 Satz 1 WEG. Der Wortlaut ist eindeutig: „Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.“ Vor der WEG-Reform konnte die Abberufung auf einen wichtigen Grund beschränkt werden. Seitdem genügt eine einfache Mehrheit der in der Eigentümerversammlung abgegebenen Stimmen – Gründe müssen nicht angegeben werden.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Abberufung und Vertragskündigung. Die Abberufung beendet das organschaftliche Verwalteramt sofort. Der schuldrechtliche Verwaltervertrag mit seinen Vergütungs- und Leistungspflichten besteht hingegen weiter, höchstens jedoch sechs Monate. Wer beide Akte in der Versammlung nicht klar als getrennte Beschlüsse fasst, riskiert vermeidbare Zahlungspflichten und Streit über die Übergangsphase.

Eine außerordentliche Vertragskündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB beendet auch die sechsmonatige Restlaufzeit – etwa bei nachgewiesener Veruntreuung, beharrlicher Untätigkeit oder bei einem Vertrauensverlust, der eine Fortsetzung unzumutbar macht. Hier ist der Beschluss inhaltlich zu begründen.

Der Ablauf des Verwalterwechsels in fünf Schritten

Ein sauberer Wechsel folgt einer festen Reihenfolge. Wer einen Schritt überspringt – etwa die Vergleichsangebote oder die formgerechte Einladung – riskiert die Anfechtbarkeit der Beschlüsse innerhalb der Monatsfrist nach § 45 WEG.

Schritt 1: Bestehenden Verwaltervertrag und Kündigungsfristen prüfen

Bevor die WEG überhaupt einen neuen Verwalter sucht, lohnt sich der Blick in den laufenden Verwaltervertrag. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt branchenüblich drei bis sechs Monate; die Bestelldauer liegt nach § 26 Abs. 2 WEG bei höchstens fünf Jahren, bei der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum bei drei Jahren. Notieren Sie das genaue Ende des aktuellen Vertrags und prüfen Sie, ob Sondervereinbarungen zur Kontoführung, Honoraranpassung oder Übergabe getroffen wurden.

Schritt 2: Mindestens drei Vergleichsangebote einholen

Die Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung verlangt, dass die WEG die Bestellung nicht aus dem Bauch heraus trifft. In der Praxis hat sich eine Mindestzahl von drei Vergleichsangeboten etabliert. Vergleichen Sie nicht nur den monatlichen Pauschalpreis pro Einheit, sondern auch:

  • Versicherungssummen der Vermögensschaden- und Vertrauensschadenhaftpflicht
  • Mitgliedschaft im VDIV oder BVI (Verband der Immobilienverwalter)
  • Bereitschaft zur kostenlosen Kontoführung pro Objekt
  • Notfall-Erreichbarkeit außerhalb der Geschäftszeiten
  • Digitale Werkzeuge (App für Schadenmeldungen, digitale Eigentümerversammlung)
  • Zertifizierung nach § 26a WEG

Die R.E. Immo GmbH etwa führt eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung über 1.000.000 Euro und eine Vertrauensschadenversicherung über 2.000.000 Euro – beides Beträge, die für die Schadensregulierung im Ernstfall den Unterschied machen.

Schritt 3: Eigentümerversammlung einberufen

Grundsätzlich beruft der amtierende Verwalter die Eigentümerversammlung ein. Nach § 24 Abs. 2 WEG muss er dies auch tun, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer die Einberufung in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, kann die Versammlung nach § 24 Abs. 3 WEG auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden.

Die Einladung muss in Textform erfolgen und mindestens drei Wochen vor dem Termin zugehen (§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEG). Die Tagesordnung muss die geplanten Beschlüsse so präzise benennen, dass eine begründete Abstimmungsentscheidung möglich ist – schwammige Punkte wie „Verschiedenes“ tragen einen Wechselbeschluss nicht.

Schritt 4: Die vier Beschlüsse fassen

Auf der Versammlung sollten die folgenden Beschlüsse einzeln und nacheinander gefasst werden, jeweils mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen:

  1. Abberufung des bisherigen Verwalters (§ 26 Abs. 3 WEG)
  2. Kündigung des bestehenden Verwaltervertrags zum frühestmöglichen Termin
  3. Bestellung der neuen Verwaltung mit Bestelldauer (max. fünf Jahre, bei Erstwechsel auch kürzer)
  4. Abschluss des Verwaltervertrags mit ausgewiesener Vergütung und Leistungsbeschreibung

Wer den vierten Beschluss vergisst, lässt der neuen Verwaltung formal kein vertragliches Mandat. Auch die Ermächtigung der Beiratsvorsitzenden oder eines Eigentümers, den Vertrag zu unterzeichnen und die Übergabevollmacht auszustellen, gehört in das Versammlungsprotokoll. Eine Vollmacht für die Eigentümerversammlung kann zudem hilfreich sein, wenn Eigentümer nicht persönlich erscheinen können.

Schritt 5: Übergabe organisieren und Übernahme starten

Nach der Versammlung tritt der Wechsel an dem Datum in Kraft, das in den Beschlüssen festgelegt wurde. Üblich ist der Beginn des nächsten Quartals oder Geschäftsjahrs, damit die Jahresabrechnung sauber zuzuordnen bleibt. Die Beschlüsse sind nach § 45 WEG innerhalb eines Monats anfechtbar; größere Investitionen oder Verträge sollten deshalb erst nach Ablauf dieser Frist beschlossen werden.

Umlaufbeschluss als Alternative zur Versammlung

Nicht in jedem Fall muss der Wechsel auf einer Präsenzversammlung beschlossen werden. § 23 Abs. 3 WEG erlaubt seit der Reform den Umlaufbeschluss in Textform, also per Brief, E-Mail oder über ein digitales Portal. Damit ein Umlaufbeschluss wirksam zustande kommt, müssen alle Eigentümer zustimmen – es sei denn, die Gemeinschaft hat zuvor eine Öffnungsklausel beschlossen, die bestimmte Beschlüsse auch mehrheitlich im Umlaufverfahren zulässt.

In der Praxis eignet sich der Umlaufbeschluss vor allem für kleinere WEGs mit überschaubarer Eigentümerstruktur, in denen Konsens absehbar ist. Bei größeren Gemeinschaften oder wenn einzelne Eigentümer unsicher sind, bleibt die Eigentümerversammlung der sichere Weg, weil dort offene Fragen direkt besprochen werden können. Die digitale Eigentümerversammlung kombiniert beide Vorteile – physische Teilnahme bleibt möglich, parallel können mobilitätseingeschränkte Eigentümer hybrid teilnehmen.

Die Übernahme: Welche Unterlagen und Werte der alte Verwalter herausgeben muss

Die meisten Ratgeber beschreiben den Verwalterwechsel als einen Akt – die Übergabe. Tatsächlich verbergen sich dahinter drei rechtlich getrennte Pflichten mit unterschiedlichen Auslösezeitpunkten und Fristen. Erst wenn die WEG diese Unterscheidung kennt, lässt sich die Übernahme strukturiert führen – und erst dann lassen sich Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzung gezielt geltend machen.

Pflicht 1: Herausgabe aller Unterlagen und Werte (§ 27 WEG, § 667 BGB)

Der ausscheidende Verwalter muss alle für die WEG gehaltenen Unterlagen, Daten und Vermögenswerte herausgeben – sofort und am Sitz seines Büros, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 271 Abs. 1 BGB). Dazu zählen mindestens:

  • Sämtliche Beschlusssammlungen und Versammlungsprotokolle (Aufbewahrungspflicht nach § 24 Abs. 7 und 8 WEG)
  • Verwaltervertrag und alle Dienstleisterverträge (Wartung, Müllentsorgung, Versicherung, Hausmeister)
  • Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen, Einzelabrechnungen der letzten Jahre
  • Kontoauszüge, Übergabe der Verfügungsberechtigung über die WEG-Konten samt Instandhaltungsrücklage
  • Versicherungspolicen (Gebäudeversicherung, Haftpflicht) mit aktuellen Beitragsbescheinigungen
  • Zähler- und Versorgerdaten, Heizkostenabrechnungen, Energieausweis
  • Schadensakten, offene Mängelanzeigen, Bauunterlagen
  • Zugangsdaten zu digitalen Verwaltungsplattformen und Eigentümerportalen
  • Schlüsselverzeichnis und Wartungspläne

Rechtsanwalt Klaus Eichhorn, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, formuliert es im VDIV-Magazin so: „Der Verwalter darf die Rechnungslegung nicht wegen eventueller Gegenansprüche zurückbehalten, da erst die erteilte Auskunft eine Überprüfung möglich macht.“ Ein Zurückbehaltungsrecht – etwa wegen offener Honorarforderungen – besteht also gerade nicht.

Pflicht 2: Rechnungslegung über die Amtszeit (§ 666 BGB)

Neben der reinen Herausgabe schuldet der alte Verwalter eine Rechenschaft über alles, was er während seiner Bestellung getan hat. Diese Rechenschaftspflicht ist eigenständig und nicht mit der Jahresabrechnung deckungsgleich. Bestehen Zweifel an der Vollständigkeit, kann die WEG nach § 260 Abs. 2 und 3 BGB eine eidesstattliche Versicherung verlangen.

Pflicht 3: Jahresabrechnung nach dem Verwalterwechsel (§ 28 Abs. 2 WEG)

Zur Erstellung der Jahresabrechnung ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet. Der jeweils bestellte Verwalter erfüllt diese Aufgabe als ausführendes Organ und muss grundsätzlich auch noch offene Jahresabrechnungen für frühere Jahre erstellen.

Endet die Amtszeit des bisherigen Verwalters am 31. Dezember, muss grundsätzlich der neue Verwalter die Jahresabrechnung für das gerade abgelaufene Kalenderjahr erstellen. Die Abrechnungspflicht entsteht nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst am 1. Januar des Folgejahres (BGH, Urteil vom 26. September 2025, Az. V ZR 206/24).

Der ausgeschiedene Verwalter bleibt dennoch zur vollständigen Rechnungslegung verpflichtet. Er muss alle Einnahmen, Ausgaben und Belege vollständig und richtig erfassen und der neuen Verwaltung zur Verfügung stellen (§§ 675, 666 und 259 BGB). Zusätzlich kann eine vertragliche Pflicht zur Erstellung einer bereits während seiner Amtszeit entstandenen Jahresabrechnung fortbestehen.

Der zertifizierte Verwalter nach § 26a WEG: Was sich seit Dezember 2023 geändert hat

Mit der WEG-Reform 2020 wurde der Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf einen zertifizierten Verwalter geschaffen. Der Anspruch besteht nach § 26a WEG, und seit dem 1. Dezember 2023 entspricht nur noch die Bestellung eines zertifizierten Verwalters den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Für Verwalter, die bereits am 1. Dezember 2020 bestellt waren, lief eine Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2024 – die ist abgelaufen.

Praktisch bedeutet das: Bei einem Verwalterwechsel ab 2024 ist die Zertifizierung kein bloßes Werbeargument, sondern ein rechtlicher Auswahlfilter. Die Prüfung erfolgt vor einer Industrie- und Handelskammer und deckt rechtliche, kaufmännische und technische Grundlagen ab. Ausnahme: Bei kleinen Gemeinschaften mit höchstens acht Einheiten, in denen ein Eigentümer selbst zum Verwalter bestellt wurde, gilt die Pflicht nicht.

Jeder Eigentümer kann den Nachweis der Zertifizierung verlangen. Wer einen neuen Verwalter wählt, sollte sich das Zertifikat vor der Beschlussfassung vorlegen lassen. Eine Mitgliedschaft im VDIV oder BVI kann ein zusätzliches Qualitätssignal sein, ersetzt aber weder die IHK-Prüfung noch eine gesetzlich anerkannte gleichwertige Qualifikation. Als Nachweis gelten das IHK-Zertifikat oder eine der in § 7 ZertVerwV genannten Qualifikationen, beispielsweise ein Abschluss als Immobilienkaufmann, Immobilienfachwirt oder ein immobilienwirtschaftliches Hochschulstudium.

Was eine professionelle Übernahme im Bestand auszeichnet

Die formelle Abberufung ist der einfache Teil. Die eigentliche Arbeit beginnt mit der Übernahme im Bestand – also der buchhalterischen, technischen und kommunikativen Eingliederung der Eigentümergemeinschaft in die Strukturen der neuen Verwaltung. In der Praxis hat sich ein dreistufiges Vorgehen bewährt.

Übernahmegespräch und Bestandsaufnahme

Im ersten Schritt prüft die neue Verwaltung die übergebenen Unterlagen auf Vollständigkeit. Fehlen Beschlusssammlungen, Kontoauszüge oder Versorgerdaten, wird dies sofort schriftlich beim alten Verwalter angefordert. Eine Objektbegehung mit Fotodokumentation deckt offene Schadensfälle, ausstehende Instandhaltungen und Sicherheitsmängel auf. Bei R.E. Immo gehört die regelmäßige Objektbegehung mit Fotodokumentation zum festen Bestandteil der WEG-Verwaltung.

Buchhaltungsübernahme

Die Konten werden auf die neue Verwaltung umgeschrieben – das schließt die Verfügungsberechtigung über das Hausgeldkonto und die Instandhaltungsrücklage ein. Bei R.E. Immo erfolgt die Kontoführung pro Objekt kostenlos bei der Deutschen Kreditbank AG. Die tägliche Verbuchung aller Bankbewegungen stellt sicher, dass Eingangsrechnungen, Hausgeldzahlungen und Rücklagenbewegungen unmittelbar nachvollziehbar sind. Parallel werden Dienstleisterverträge auf die neue Verwaltung umgemeldet und Zahlungsläufe übernommen.

Kommunikation an Eigentümer und Dienstleister

Eigentümer und Mieter erhalten ein Anschreiben mit den neuen Ansprechpartnern, Kontaktdaten und – sofern angeboten – Zugangsdaten zur Verwalter-App. Dienstleister werden informiert, Versorger umgemeldet, Versicherungspolicen auf den neuen Vertragspartner umgeschrieben. Ein 365-Tage-Notfallservice und kurze Wege durch regionale Standorte – R.E. Immo ist an sechs Standorten in Leutenbach, Mannheim, Weinheim, Stuttgart, Heidelberg und Leonberg präsent – senken Reibungsverluste in dieser Phase deutlich.

Worauf im neuen Verwaltervertrag zu achten ist

Der Verwaltervertrag ist das wirtschaftliche Rückgrat des Wechsels. Schwammige Formulierungen kosten die WEG später Geld – entweder in Form versteckter Zusatzhonorare oder in Form von Leistungen, die nicht eingefordert werden können. Folgende Klauseln sollten in jedem Vertrag klar geregelt sein.

Leistungskatalog mit Abgrenzung von Sonderleistungen. Welche Tätigkeiten sind mit dem Grundhonorar abgegolten? Ab wann gilt eine Tätigkeit als Sonderleistung – etwa die Begleitung umfangreicher Sanierungsmaßnahmen, die Bearbeitung von Versicherungsschäden über 5.000 Euro oder die Klagebegleitung gegen säumige Eigentümer? Der Vertrag sollte für jede Sonderleistung einen Stundensatz oder eine Pauschale benennen.

Versicherungssummen. Eine Vermögensschadenhaftpflicht im sechsstelligen Bereich gilt heute als Mindeststandard; seriöse Verwaltungen liegen deutlich darüber. R.E. Immo etwa führt eine Vermögensschadenhaftpflicht über 1.000.000 Euro und eine Vertrauensschadenversicherung über 2.000.000 Euro – die Versicherungssummen sollten im neuen Vertrag transparent ausgewiesen sein.

Kontoführung und Vermögenstrennung. Die WEG-Konten müssen als offene Treuhandkonten auf den Namen der Gemeinschaft geführt werden, nicht auf den Namen des Verwalters. Im Vertrag ist die kontoführende Bank zu benennen, einschließlich der Vereinbarung, dass Hausgeld und Rücklage getrennt geführt werden.

Bestelldauer und Kündigungsfristen. Eine Bestelldauer von drei Jahren ist in der Praxis ein guter Kompromiss zwischen Planungssicherheit und Flexibilität. Die Abberufung jederzeit nach § 26 Abs. 3 WEG ist gesetzlich vorgegeben und kann vertraglich nicht eingeschränkt werden – Klauseln, die dies dennoch versuchen, sind unwirksam.

Übergabevereinbarung am Vertragsende. Sinnvoll ist eine explizite Regelung, welche Unterlagen am Ende der Bestellung in welchem Format herausgegeben werden. Das beugt späteren Auseinandersetzungen über digitale Archive, Backup-Daten und Eigentümerlisten vor.

Die Rolle des Verwaltungsbeirats beim Wechsel

Der Verwaltungsbeirat (§ 29 WEG) ist während der Vorbereitungsphase die wichtigste Schnittstelle zwischen der WEG und der amtierenden Verwaltung. Er prüft Vergleichsangebote, sichtet die Vertragsentwürfe der neuen Verwaltung und übernimmt häufig die Kommunikation mit dem ausscheidenden Verwalter. In vielen Fällen wird der Beiratsvorsitzende durch Beschluss ermächtigt, den neuen Verwaltervertrag zu unterzeichnen und die Übergabe operativ zu begleiten.

Ein aktiver Beirat reduziert die Übergabedauer deutlich. Er kennt die Eigenheiten des Objekts, die offenen Themen und die Vorgeschichte besser als jede Verwaltung es in der Einarbeitungsphase könnte. Wo es keinen Beirat gibt, sollte vor dem Wechsel zumindest eine Eigentümerin oder ein Eigentümer mit Bevollmächtigung für die Übergabephase benannt werden. Eine schriftliche Vollmacht für die operative Begleitung verhindert die typische Situation, in der niemand zuständig ist und die Übergabe versandet.

Häufige Fehler beim Verwalterwechsel

Fünf Fehler tauchen in der Praxis immer wieder auf und führen entweder zu anfechtbaren Beschlüssen oder zu monatelangen Streitigkeiten in der Übergabe.

Abberufung und Kündigung werden verwechselt. Wer nur „den Verwalter kündigt“, ohne ihn formal abzuberufen, lässt das Verwalteramt unverändert weiterlaufen – mit allen Vertretungsbefugnissen. Beide Akte gehören als getrennte Tagesordnungspunkte in das Versammlungsprotokoll.

Es fehlt eine Phase der Vorbereitung. Wer den Wechsel als Reaktion auf eine Eskalation in einer einzigen Versammlung durchsetzen will, hat oft kein belastbares Vergleichsangebot, keine Zertifizierungs-Nachweise und keine klare Übernahmevereinbarung. Drei bis sechs Monate Vorbereitungszeit sind realistisch.

Die Übergabe wird nicht protokolliert. Eine Übernahme ohne strukturiertes Übergabeprotokoll führt regelmäßig dazu, dass später unklar ist, welche Unterlagen fehlen. Ein einfaches Checklisten-Protokoll, von beiden Verwaltungen unterzeichnet, verhindert spätere Streitigkeiten und sichert die Beweislage für eventuelle Nachforderungen.

Versammlungsbeschlüsse werden zu allgemein gefasst. Wer „die neue Verwaltung wird bestellt“ ohne Bestelldauer, Vergütungssatz und Vertragsbeginn in das Protokoll schreibt, lädt zur Anfechtung ein. Die Tagesordnungspunkte und Beschlussformulierungen sollten vor der Versammlung schriftlich vorliegen und mit der gewünschten neuen Verwaltung abgestimmt sein.

Die Anfechtungsfrist wird unterschätzt. Nach § 45 WEG sind Beschlüsse innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung anfechtbar; die Begründung muss innerhalb von zwei Monaten beim Gericht eingehen. Größere Folgeentscheidungen – etwa die Vergabe von Sanierungsaufträgen oder die Umstellung von Versorgerverträgen – sollten erst nach Ablauf dieser Frist ausgelöst werden, um keine wirtschaftlichen Risiken aufzubauen, falls der Wechselbeschluss kippt.

So begleitet R.E. Immo Ihre WEG beim Wechsel

Die R.E. Immo GmbH verwaltet seit 1984 Wohnungseigentümergemeinschaften in Baden-Württemberg. Aktuell betreuen 22 qualifizierte Mitarbeiter rund 6.650 Verwaltungseinheiten in Objekten von 2 bis 187 Wohneinheiten (Stand 05/24). Als IHK-anerkannter Ausbildungsbetrieb, Mitglied im VDIV und BVI, mit Zulassung nach § 34c GewO und Zertifizierung nach § 26a WEG erfüllen wir die fachlichen Anforderungen, die das Gesetz seit Dezember 2023 stellt.

Für WEGs, die einen Wechsel erwägen, prüfen wir das Bestandsobjekt, erstellen ein transparentes Angebot mit ausgewiesenen Versicherungssummen und übernehmen auf Wunsch die vollständige Buchhaltungsübernahme vom Vorverwalter. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir besprechen Ihren Fall gemeinsam mit Ihnen.

Häufig gestellte Fragen

Wann kann man die Hausverwaltung wechseln?

Seit der WEG-Reform 2020 kann die Eigentümergemeinschaft den Verwalter jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen (§ 26 Abs. 3 WEG). Ein wichtiger Grund ist nicht erforderlich. Der bestehende Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung; eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB kann diese Restlaufzeit verkürzen.

Wer entscheidet über den Wechsel der WEG-Verwaltung?

Die Eigentümerversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Viertel der Eigentümer oder der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats können nach § 24 Abs. 2 WEG die Einberufung einer Versammlung verlangen, wenn der amtierende Verwalter sie verweigert. Bei kleinen WEGs kann der Beschluss auch im Umlaufverfahren gefasst werden – dann allerdings einstimmig, sofern nicht vorab eine Öffnungsklausel beschlossen wurde.

Was passiert mit den Rücklagen beim Verwalterwechsel?

Die Erhaltungsrücklage gehört der Gemeinschaft, nicht dem Verwalter. Mit der Abberufung verliert der bisherige Verwalter die Verfügungsberechtigung über das Rücklagenkonto. Er ist verpflichtet, die Kontoführung und sämtliche Buchungsbelege an die neue Verwaltung herauszugeben, einschließlich Nachweisen über die Höhe der Rücklage zum Übergabestichtag.

Was kostet ein Verwalterwechsel die WEG?

Direkte Kosten entstehen vor allem durch die Versammlung und gegebenenfalls Anwaltsbegleitung bei strittigen Übergaben. Indirekt kann das Honorar der neuen Verwaltung höher oder niedriger ausfallen als bisher. Bei R.E. Immo wird die Kontoführung pro Objekt nicht zusätzlich berechnet, weil sie kostenlos über die Deutsche Kreditbank AG erfolgt; weitere Einsparpotenziale ergeben sich häufig durch die Optimierung von Energie- und Versicherungsverträgen.

Was tun, wenn die alte Verwaltung Unterlagen zurückhält?

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Honorarforderungen besteht nach herrschender Auffassung nicht. Die WEG sollte den Anspruch zunächst schriftlich mit Fristsetzung geltend machen. Hilft das nicht, kann der neue Verwalter im Auftrag der Gemeinschaft auf Herausgabe klagen. In dringenden Fällen ist auch ein einstweiliges Verfügungsverfahren möglich. Bei Zweifeln an der Vollständigkeit kann eine eidesstattliche Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB verlangt werden.

Muss die neue WEG-Verwaltung zertifiziert sein?

Seit dem 1. Dezember 2023 entspricht nur die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Übergangsfrist für am 1. Dezember 2020 bereits bestellte Verwalter endete am 1. Juni 2024. Ausnahme: Kleine Gemeinschaften mit höchstens acht Einheiten, in denen ein Eigentümer selbst Verwalter ist, sind nicht erfasst. Im Zweifel sollten Sie das IHK-Zertifikat vor der Beschlussfassung vorlegen lassen.