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Homeoffice

Die Pandemie hat das Leben verändert – in mancherlei Beziehung sogar dauerhaft. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird das beim Thema Homeoffice der Fall sein. Denn was vorher oft als unmöglich deklariert war, wurde durch Corona auf einmal doch machbar; auch wenn nicht alle Chefs von den Maßnahmen begeistert waren.

Mitarbeiter schätzen mehrheitlich das Homeoffice

Natürlich hat das Arbeiten in den eigenen vier Wänden nicht nur gute Seiten. So wird es dadurch schwerer, Beruf und Privatleben abzugrenzen, man benötigt eine geeignete Umgebung und technische Voraussetzungen und man kann sich schnell isoliert fühlen, weil der selbstverständliche Kontakt zu den Kollegen fehlt.

Doch genau das ist für manche Arbeitnehmer eine echte Erleichterung! Auch die fehlende Fahrzeit und die Flexibilität bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen werden von vielen Arbeitnehmern geschätzt. Wie sehr, damit hat sich das Bayerischen Forschungsinstitut für Digitale Transformation beschäftigt in einer repräsentativen Kurzbefragung nachgehakt:

Befragung zum Arbeiten von zu Hause aus

  • Im Mai 2021 waren gut die Hälfte der Arbeitnehmern wenigstens teilweise im Homeoffice.
  • Die Mehrheit der Befragten möchte auch nach der Pandemie wenigstens zeitweise im Homeoffice arbeiten.
  • 72 Prozent halten die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, für einen wichtigen Faktor bei der künftigen Wahl einer neuen Arbeitsstelle.

Doch neben dem Einverständnis des Arbeitgebers müssen auch andere Faktoren stimmen.

Die Wohnsituation spielt eine große Rolle

Für Arbeitgeber ist ein Mitarbeiter im Homeoffice ein Gewinn: Er verbraucht keinen Strom, nutzt die Geräte nicht ab und für ihn muss in letzter Konsequenz keine Bürofläche bereitgestellt werden. Dafür müssen die heimischen Umstände passen: Man braucht ausreichend Platz, wo man möglichst ungestört arbeiten kann, moderne Kommunikationstechnik und verlässliche politische Rahmenbedingungen.

Mit Folgendem rechnen wir: Homeoffice macht Wohnraum in den Randgebieten noch deutlich interessanter.

(Foto: © Elchinator, Pixabay)

Homeoffice Steuern

Das Homeoffice ist durch Corona für viele Arbeitnehmer in den letzten Monaten zu einer willkommenen Alternative geworden. Viele waren einfach froh, überhaupt arbeiten zu können, andere lernten die Vorteile der heimischen Arbeit richtig zu schätzen. Experten sind der Meinung, dass das Homeoffice auch in Zukunft an Bedeutung gewinnen könnte. Dank der technischen Möglichkeiten ist es problemlos möglich, zu Hause ebenso effektiv – oder vielleicht sogar effektiver – wie im Büro zu arbeiten.

Manchmal sind Umbauten für das Homeoffice nötig

Muss man die nötigen Umbauten und Ausstattungen für das Homeoffice selbst tragen, oder kann man sie steuerlich geltend machen? Mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof beschäftigt und ein Urteil gefällt.

Im betreffenden Fall ging es darum, dass der Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen unternehmerische Zwecke vermietet hat. Die bei den Aufwendungen für die Renovierung angefallene Mehrwertsteuer kann als Vorsteuer steuermindernd geltend gemacht werden, und zwar nicht nur für die Besprechungs- und Büroräume, sondern auch für einen Sanitärraum. Ausgeschlossen sind hingegen Aufwendungen für ein Badezimmer mit Dusche und Badewanne.

Keine Badewanne für das heimische Büro

Die Eigentümer des Hauses lebten selbst im Obergeschoss und bauten das Erdgeschoss zum Homeoffice mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC um. Die angefallene Mehrwertsteuer machten sie als Vorsteuer geltend. Allerdings belief sich allein die Renovierung des Badezimmers auf 25.780 Euro, was dem Finanzamt zu viel war. Es kam zu einer Ortsbesichtigung und einer Einordnung des Badezimmers als Privatbereich. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte das in seinem Urteil vom 7.5.2020 V R 1/18.

Zu einem Büro gehört ein Sanitärraum, allerdings nicht mit Dusche und Badewanne. Die Vorsteuer kann somit nicht geltend gemacht werden. Das ist ärgerlich, denn immerhin handelt es sich um einen Betrag von mehr als 2300 Euro. Allerdings ist das Urteil einleuchtend.

Mit ähnlichen Entscheidungen muss man immer rechnen, wenn Aufwendungen nicht eindeutig dem beruflichen Zweck zugeordnet werden können. So können auch gemischt genutzte Räume nicht als Arbeitszimmer abgesetzt werden, was viele Arbeitnehmer im Homeoffice ärgerlich finden dürften.