Homeoffice umbauen, Vorsteuer abziehen?
Das Homeoffice ist durch Corona für viele Arbeitnehmer in den letzten Monaten zu einer willkommenen Alternative geworden. Viele waren einfach froh, überhaupt arbeiten zu können, andere lernten die Vorteile der heimischen Arbeit richtig zu schätzen. Experten sind der Meinung, dass das Homeoffice auch in Zukunft an Bedeutung gewinnen könnte. Dank der technischen Möglichkeiten ist es problemlos möglich, zu Hause ebenso effektiv – oder vielleicht sogar effektiver – wie im Büro zu arbeiten.
Manchmal sind Umbauten für das Homeoffice nötig
Muss man die nötigen Umbauten und Ausstattungen für das Homeoffice selbst tragen, oder kann man sie steuerlich geltend machen? Mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof beschäftigt und ein Urteil gefällt.
Im betreffenden Fall ging es darum, dass der Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen unternehmerische Zwecke vermietet hat. Die bei den Aufwendungen für die Renovierung angefallene Mehrwertsteuer kann als Vorsteuer steuermindernd geltend gemacht werden, und zwar nicht nur für die Besprechungs- und Büroräume, sondern auch für einen Sanitärraum. Ausgeschlossen sind hingegen Aufwendungen für ein Badezimmer mit Dusche und Badewanne.
Keine Badewanne für das heimische Büro
Die Eigentümer des Hauses lebten selbst im Obergeschoss und bauten das Erdgeschoss zum Homeoffice mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC um. Die angefallene Mehrwertsteuer machten sie als Vorsteuer geltend. Allerdings belief sich allein die Renovierung des Badezimmers auf 25.780 Euro, was dem Finanzamt zu viel war. Es kam zu einer Ortsbesichtigung und einer Einordnung des Badezimmers als Privatbereich. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte das in seinem Urteil vom 7.5.2020 V R 1/18.
Zu einem Büro gehört ein Sanitärraum, allerdings nicht mit Dusche und Badewanne. Die Vorsteuer kann somit nicht geltend gemacht werden. Das ist ärgerlich, denn immerhin handelt es sich um einen Betrag von mehr als 2300 Euro. Allerdings ist das Urteil einleuchtend.
Mit ähnlichen Entscheidungen muss man immer rechnen, wenn Aufwendungen nicht eindeutig dem beruflichen Zweck zugeordnet werden können. So können auch gemischt genutzte Räume nicht als Arbeitszimmer abgesetzt werden, was viele Arbeitnehmer im Homeoffice ärgerlich finden dürften.