Corona und Miete, Pacht oder Eigentum: die aktuellen Regelungen
Corona und Miete zahlen, das hat viele private und auch gewerbliche Mieter vor große Herausforderungen gestellt. Wie sollen die Einnahmen für ein Geschäft generiert werden, wenn keine Kunden mehr kommen, weil der Laden geschlossen ist?Auch Eigentümer, die etwa in Kurzarbeit gerieten und deren Kredit „mit der heißen Nadel“ gestrickt war, hatten plötzlich Probleme. Corona hat die Menschen kalt erwischt, niemand hat mit dieser Pandemie und ihren Auswirkungen gerechnet.
Aus diesem Grund hat die Bundesregierung Regelungen festgelegt, wie mit den Auswirkungen umgegangen werden soll.
Corona und Miete oder Pacht: Das gilt nun
Bezüglich vieler Verträge sind Zahlungsrückstände aufgelaufen. Das ist problematisch für die Mieter oder Pächter, denn ihre Existenz ist bedroht und sie wissen nicht, wie es weitergehen soll. Für die Vermieter oder Verpächter sieht es jedoch nicht viel besser aus. Auch sie sind auf die eingehenden Gelder angewiesen und haben Kosten, die während der Krise weiter anfallen.
Aus diesem Grund hat die Regierung beschlossen, dass Rückstände, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 entstanden sind, noch für eine gewisse Zeit gestundet werden müssen. Natürlich können Vermieter und Verpächter freiwillig auf diese Gelder verzichten, sofern ihnen das möglich ist. Falls nicht, müssen sie auf die Zahlung warten, und zwar bis spätestens zum 30. Juni 2022. Solange dürfen sie keine Kündigung wegen der Zahlungsrückstände aussprechen, zumindest dann nicht, wenn die Rückstände auf den Auswirkungen der Coronapandemie beruhen.
Was ist mit dem zweiten Lockdown?
Diese Regelung bezieht sich konkret auf den ersten Lockdown. Doch leider wurden die Schwierigkeiten danach nicht kleiner, ganz im Gegenteil. Viele Geschäftsleute müssen ihre Läden immer noch geschlossen halten. Die finanziellen Hilfen der Regierung sind nicht immer einfach zu bekommen. Es kann zu weiteren Rückständen kommen. Wie mit diesen verfahren werden soll, wird noch geklärt. Viele Mieter und Vermieter haben gemeinsam konstruktive Lösungen gefunden!
Eine entsprechende Gesetzesänderung stärkt die Position der Gewerbemieterinnen und -mieter. Sie können sich bei einer staatlich angeordneten Einschränkung oder Schließung auf die Regelung zur Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berufen.
Das ist neu für Eigentümer
Da durch Corona momentan keine Eigentümerversammlungen abgehalten werden können, die Wohnungseigentümergemeinschaften jedoch handlungsfähig bleiben müssen, gilt bis Ende 2021, dass der letzte bestellte Verwalter im Amt bleibt. Auch der beschlossene Wirtschaftsplan bleibt fortbestehen.
(Foto: © Erich Westendarp, Pixabay)