„Bau-Turbo“ muss den Praxistest bestehen
Stillstehende Kräne sollen bald wieder zum vertrauten Bild werden. Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Sicherung von Wohnraum – kurz „Bau-Turbo“ – verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Planungs- und Genehmigungsprozesse im Wohnungsbau spürbar zu vereinfachen und zu verkürzen. Entscheidend ist nun, wie wirkungsvoll die neuen Regelungen vor Ort umgesetzt werden.
Vorgesehen sind zeitlich begrenzte Erleichterungen, während bestehende Schutzmechanismen für den Mietwohnungsmarkt verlängert werden. So erhalten Kommunen künftig die Möglichkeit, in Bereichen mit gültigem Bebauungsplan Abweichungen von den bisherigen Festsetzungen zu genehmigen, sofern diese dem Wohnungsbau dienen (§ 31 Abs. 3 BauGB). Eine formelle Feststellung eines angespannten Wohnungsmarktes ist dafür nicht mehr notwendig – ausschlaggebend ist allein die Zustimmung der Gemeinde.
Auch in bereits bebauten Innenbereichen ohne Bebauungsplan werden neue Spielräume eröffnet. Gemeinden können dort Ausnahmen zulassen, wenn bestehende Gebäude erweitert, verändert oder erneuert werden und dadurch zusätzlicher Wohnraum entsteht oder wieder nutzbar gemacht wird. Selbst für die erstmalige Errichtung von Wohngebäuden sind Befreiungen denkbar. Voraussetzung bleibt, dass die Interessen der Nachbarschaft berücksichtigt werden und das Vorhaben mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Besonders weitreichend ist der neu geschaffene § 246e BauGB. Bis Ende 2030 dürfen Kommunen von den Vorgaben des Baugesetzbuchs abweichen, um Projekte zur Schaffung oder Wiederherstellung von Wohnraum zu ermöglichen – etwa durch Neubauten, Sanierungen oder Nutzungsänderungen. Unter bestimmten Bedingungen kann nun sogar im Außenbereich Wohnungsbau realisiert werden, was bislang nur privilegierten Vorhaben vorbehalten war.
Sven Häberer, Fachanwalt bei der Kanzlei Müller Radack Schultz, kommentiert:
„Die Fülle an Regelungen, die das Ziel des Wohnungsbaus und den Erhalt bestehenden Wohnraums verfolgen, ist erfrischend.“
Gleichzeitig weist er darauf hin, dass unbestimmte Rechtsbegriffe wie „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ oder „Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen“ – wie bereits in der Vergangenheit – als Ansatzpunkte dienen könnten, um Bauvorhaben einzuschränken.
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