Kurzzeitvermietung von Wohnraum an Touristen
Nach der Corona-Pandemie hat der Tourismus in Deutschland wieder an Fahrt aufgenommen. Attraktive Großstädte locken mit kulturellen Highlights, während reizvolle Orte in den Bergen und an der Küste mit erholsamen Freizeitmöglichkeiten punkten. Was könnte da näher liegen, als ein Ferienquartier anzubieten?
Die Vermietung von Ferienwohnungen oder -zimmern über Online-Plattformen ist äußerst populär. Obwohl die Mietdauer oft nur wenige Tage umfasst, müssen Anbieter zahlreiche rechtliche Bestimmungen beachten. Mieter benötigen die Zustimmung des Vermieters, wenn sie ihre Wohnung untervermieten wollen. Regelmäßige Überlassung von Wohnraum an Touristen kann als unzulässige Zweckentfremdung betrachtet werden und hohe Bußgelder nach sich ziehen.
Mieter, die ihre Wohnung oder Teile davon an Touristen untervermieten wollen, benötigen die Zustimmung des Vermieters. Manchmal erlauben Hauptmietverträge die Untervermietung, jedoch nicht an wechselnde Gäste. In solchen Fällen muss die Erlaubnis ausdrücklich die Vermietung an Touristen einschließen. Untervermietung ohne Genehmigung stellt eine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar, die zu einer Abmahnung oder sogar zur fristlosen Kündigung führen kann.
Regelmäßige Vermietung an Touristen kann den Wohnungsmangel verschärfen und als Zweckentfremdung gewertet werden. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Städte und Gemeinden die dauerhafte Nutzung von Wohnraum für andere Zwecke genehmigungspflichtig machen können. Eine einheitliche Regelung auf Bundesebene existiert jedoch nicht.
Wer dauerhaft mit Gewinnerzielungsabsicht vermietet, muss ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer zahlen. Die Einnahmen sind grundsätzlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern. Ist der Vermieter auch der Eigentümer und nutzt die Wohnung selbst, kann möglicherweise Zweitwohnungssteuer anfallen.
(Foto: © DolfiAm, Pixabay)