Eigenleistung und Arbeit von Firmen auf Augenhöhe
Wenn sich Eigentümer von Wohnungen und Häusern dazu entschließen die Immobilie zu verkaufen, werden vorher oft Renovierungsarbeiten durchgeführt. Durch die optischen Maßnahmen im Bereich Putz- und Malerarbeiten wird die Immobilie aufgewertet. Die Gebäude erwecken durch die Sanierungen einen modernen Eindruck. Dadurch verlaufen die Verkaufsverhandlungen für den Verkäufer unter Umständen leichter. Und es bringt noch einen weiteren Vorteil mit sich: Die Ausgaben für die Renovierung werden durch einen erhöhten Verkaufspreis oft wieder erwirtschaftet. Eigenleistungen stehen vor dem Verkauf also hoch im Kurs und sind zudem gewinnbringend, wenn sie korrekt ausgeführt werden.
Arbeiten in Eigenleistung
Rechtlich gibt es keinen verbindlichen Grund, dass Arbeiten nicht in Eigenleistung ausgeführt werden dürfen. Grundsätzlich bedeutet es nicht, dass eigene Arbeit schlechter ist, als die von Fachfirmen. Renovierungsarbeiten dürfen in Eigenregie durchgeführt werden, solange der Schaden dadurch vollständig beseitigt wurde. Auch ein Mieter kann durch einen Formularmietvertrag nicht dazu verpflichtet werden, Schönheitsreparaturen durch Fachfirmen durchführen zu lassen. Nur wenn die eigene Mangelbeseitigung nicht zielführend war, muss der Verkäufer über diesen Umstand aufklären.
Beseitigung von Mängeln durch den Eigentümer
Werden Schäden in Eigenleistung beseitigt, so ist dies gesondert zu betrachten. Die eigene Bearbeitung von Mängeln könnte beim Käufer den Eindruck erwecken, dass die Arbeit nicht fachgerecht ausgeführt wurde. Im Oberlandesgericht Düsseldorf wurde kürzlich über einen entsprechenden Fall geurteilt (OLG Düsseldorf, 04.12.2018, Az. 24 U 216/17). Hat der Verkäufer einen Schaden beseitigt, muss der den Käufer nur dann darauf hinweisen, wenn die Ursache nicht nachhaltig behoben wurde. Wurde der Mangel vollständig beseitigt, ist eine Hinweispflicht nicht erforderlich. Auch muss nicht angegeben werden, dass die Arbeiten in Eigenleistung verrichtet wurden. Dieser Umstand gibt keinen Anlass zu vermuten, dass eigene Leistungen nicht nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt wurden.
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