Wenn sich Eigentümer von Wohnungen und Häusern dazu entschließen die Immobilie zu verkaufen, werden vorher oft Renovierungsarbeiten durchgeführt. Durch die optischen Maßnahmen im Bereich Putz- und Malerarbeiten wird die Immobilie aufgewertet. Die Gebäude erwecken durch die Sanierungen einen modernen Eindruck. Dadurch verlaufen die Verkaufsverhandlungen für den Verkäufer unter Umständen leichter. Und es bringt noch einen weiteren Vorteil mit sich: Die Ausgaben für die Renovierung werden durch einen erhöhten Verkaufspreis oft wieder erwirtschaftet. Eigenleistungen stehen vor dem Verkauf also hoch im Kurs und sind zudem gewinnbringend, wenn sie korrekt ausgeführt werden.

Arbeiten in Eigenleistung

Rechtlich gibt es keinen verbindlichen Grund, dass Arbeiten nicht in Eigenleistung ausgeführt werden dürfen. Grundsätzlich bedeutet es nicht, dass eigene Arbeit schlechter ist, als die von Fachfirmen. Renovierungsarbeiten dürfen in Eigenregie durchgeführt werden, solange der Schaden dadurch vollständig beseitigt wurde. Auch ein Mieter kann durch einen Formularmietvertrag nicht dazu verpflichtet werden, Schönheitsreparaturen durch Fachfirmen durchführen zu lassen. Nur wenn die eigene Mangelbeseitigung nicht zielführend war, muss der Verkäufer über diesen Umstand aufklären.

Beseitigung von Mängeln durch den Eigentümer

Werden Schäden in Eigenleistung beseitigt, so ist dies gesondert zu betrachten. Die eigene Bearbeitung von Mängeln könnte beim Käufer den Eindruck erwecken, dass die Arbeit nicht fachgerecht ausgeführt wurde. Im Oberlandesgericht Düsseldorf wurde kürzlich über einen entsprechenden Fall geurteilt (OLG Düsseldorf, 04.12.2018, Az. 24 U 216/17). Hat der Verkäufer einen Schaden beseitigt, muss der den Käufer nur dann darauf hinweisen, wenn die Ursache nicht nachhaltig behoben wurde. Wurde der Mangel vollständig beseitigt, ist eine Hinweispflicht nicht erforderlich. Auch muss nicht angegeben werden, dass die Arbeiten in Eigenleistung verrichtet wurden. Dieser Umstand gibt keinen Anlass zu vermuten, dass eigene Leistungen nicht nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt wurden.

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In deutschen Wohnräumen sind die hygienischen Verhältnisse überwiegend ohne jede Bedenken. Die Standards sind hierzulande hoch und unerwünschte Schädlinge haben es schwer. Selten finden sich in Immobilien weitere Lebewesen, wie zum Beispiel: Schimmelpilze, Käfer, Holzwürmer, Bakterien, Mäuse, Motten und Milben. Bei starkem Befall drohen hier unter Umständen gesundheitliche Einschränkungen, sowie Schäden an den Häusern und Wohnungen. Vor dem Erwerb von Wohneigentum ist deshalb besondere Vorsicht geboten. Sowohl für den Käufer, als auch für den Verkäufer gilt es an dieser Stelle einiges zu beachten.

Schädlingsbefall bei Verkauf der Immobilie

Vor dem Verkauf einer Immobilie muss der Mangel dem Verkäufer bekannt gegeben werden. Es reicht nicht aus, die Schimmelflecken nur optisch zu kaschieren. In diesem Fall wäre der Käufer dazu berechtigt, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Der Verkäufer kann sich hier auch nicht mehr auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, da er von dem Schaden bereits vor dem Verkauf wusste. Darüber Urteilte das Oberlandesgericht Braunschweig Ende letzten Jahres (OLG Braunschweig, 01.11.2018, Az. 9 U 51/17). Bei der Verhandlung ging es um einen Verkäufer, der den Befall eigenhändig verdeckte, anstatt für eine fachgerechte Beseitigung zu sorgen. Auch als Laie konnte er erkennen, dass der Befall nicht beseitigt war. Daher hätte er den Käufer über den bestehenden Schaden aufklären müssen. Da dies nicht geschah, urteilte das Gericht zugunsten des Käufers.

Beseitigung von Schädlingen

Ist der Befall weniger stark ausgeprägt, so hat der Besitzer die Möglichkeit, die Schädlinge selbst zu beseitigen. Die Voraussetzung hierfür ist, dass dies gründlich erfolgt. Diverse Mittel für das Vorhaben können frei im Handel erworben werden. Dabei müssen unbedingt die Warnhinweise der gekauften Mittel und Gifte beachtet werden. Auch die Umweltverträglichkeit sollte vor dem Kauf geprüft werden. Diese Sicherheitshinweise bewahren den Menschen und die Umwelt vor weiteren Schäden. Notfalls helfen Kammerjäger um gegen die Eindringline vorzugehen. Hierbei werden die Schädlinge auf professionelle Art und Weiße beseitigt.

Im hauseigenen Garten auf dem Liegestuhl zu liegen, ist im Sommer für viele Immobilienbesitzer selbstverständlich. Die Vorstellung dabei von einer Drohne beobachtet zu werden, ist äußerst beunruhigend. Der Drohnenflug stellt unter Umständen einen Eingriff in die eigene Privatsphäre dar. Immer häufiger sind in Wohngebieten private Drohnen unterwegs. Oft ist dabei nicht erkennbar, wer die Geräte im Hintergrund steuert. Genau an dieser sensiblen Stelle greift das Gesetz ein!

Jeder private Hobbypilot muss sich an die klar festgelegte Richtlinien halten. Darin ist deutlich definiert, an welchen Orten der Drohnenflug zulässig ist. Ein Flugverbot besteht laut Gesetz in folgenden Bereichen:

  • außerhalb der eigenen Sichtweite und höher als 100 Meter
  • an Einsatzorten von Polizei und Rettungsdienst
  • bei Menschenansammlungen, Hauptverkehrswegen, An- und Abflugbereichen, Flugplätzen sowie in Naturschutzgebieten

Versicherungen für Drohnen abschließen

Für Drohnen gelten Versicherungs- und Kennzeichnungspflichten. Für Drohnenbesitzer ist es wichtig, sich vor dem Kauf über diese Regelungen zu informieren. Eine private Haftpflichtversicherung deckt die hohen Versicherungssummen in der Regel nicht ab, weshalb eine zusätzliche Versicherung nötig ist. Fliegt die Drohne höher als 30 Meter, so gilt sie als Luftfahrzeug. Dadurch ist sie mit einer Deckungssumme in Höhe von einer bis anderthalb Millionen Euro versicherungspflichtig. Der Pilot hat den Versicherungsschein bei sich zu tragen. Ist eine Drohne schneller als 19 Meter pro Sekunde, oder wiegt sie über 250 Gramm, benötigt sie ein feuerfestes Kennzeichen. Das Kennzeichen muss mit der Anschrift und dem Namen des Piloten beschriftet sein.

Besonderheit bei Wohnungsgrundstücken

Sobald eine Drohne mehr als 250 Gramm auf die Waage bringt, darf sie nicht über Wohnungsgrundstücke fliegen. Auch wenn sie in der Lage ist Audio- oder Video aufzeichnungen zu machen, gilt dieses Verbot. Hierbei gibt es folgende Ausnahme: Erlaubt der Grundstückseigentümer dem Piloten den Drohneneinsatz, so darf dieser das Grundstück mit der Drohne überfliegen.

Gegenwärtig zeigen sich die befragten Senioren zum Großteil zufrieden mit ihrer derzeitigen finanziellen Situation. Aller Vorrausicht nach wird sich das in den nächsten Jahren ändern. Laut einer Studie des Pestel-Instituts werden im Jahr 2035 ca. 24 Millionen Menschen in Deutschland über 65 Jahre alt sein. Bis dahin ist davon auszugehen, dass die Renten niedriger und die Senioren immer ärmer werden. Momentan sind etwa 3 Prozent aller Rentenbezieher auf staatliche Unterstützung angewiesen. Diese Zahl wird in den nächsten 20 Jahren auf voraussichtlich 25 bis 35 Prozent steigen.

Bezahlbarer Wohnraum wird knapp

Das Pestel-Institut berichtet: „Nur jeder fünfte finanzschwache Haushalt hat derzeit überhaupt die Chance, eine Sozialmietwohnung zu bekommen. Wir errechneten einen aktuellen bundesweiten Bedarf von rund 5,6 Millionen Sozialwohnungen. Derzeit sind allerdings lediglich 1,6 Millionen auf dem Wohnungsmarkt verfügbar“. Zusätzlich bestätigen die Zahlen des statistischen Bundesamtes diese aktuelle Aussage:

  • Jeder Neunte lebt in einer überbelegten Wohnung. Das bedeutet, dass mehr Personen in der Wohnung leben als Zimmer zur Verfügung stehen
  • Dies betrifft 19 Prozent aller alleinerziehenden Mütter und Väter
  • 7 Prozent der armutsgefährdeten Personen sind davon betroffen

Investition in Immobilien

Immobilieneigentümer haben in dieser Situation viele Vorteile. Aufgrund des Immobilienvermögens sind sie privilegiert. Das Wohneigentum kann durch einen Verkauf zu Geld gemacht werden. Dieses Vermögen kann als Altersvorsorge genutzt werden. Außerdem kommt ein Umzug in eine kleinere Wohnung, sowie eine Immobilienverrentung infrage. Dies kann zum Beispiel mit lebenslangem Wohnrecht kombiniert werden.

In Zukunft wird sich die Wohnsituation wohl verschlechtern. Matthias Günther vom Pestel-Institut erklärt: „Wenn die geburtenstarken Jahrgänge in den kommenden Jahren in Rente gehen, steuert Deutschland auf eine ‚graue Wohnungsnot‘ zu“. Drei Millionen altersgerechte Wohnungen müssen bis zum Jahr 2030 neu oder umgebaut werden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, bereits jetzt für das Alter vorzusorgen.

Die Energiemaßnahmen sind im Jahr 2019 besonders häufig von rechtlichen Neuerungen betroffen. Der Grund hierfür liegt auf der Hand:

  • Das durchschnittliche Alter der deutschen Heizkessel beträgt ca. 17 Jahre
  • 3,5 Millionen der vorhandenen 21 Millionen Heizkessel sind älter als 24 Jahre
  • Schätzungen gehen davon aus, dass es mehr als eine Millionen Kessel gibt, die ein Alter von 30 Jahren überschritten haben

Hauseigentümer müssen handeln

Nach 30 Jahren Betrieb muss ein Heizkessel ersetzt werden. Dies ist durch die Energieeinsparverordnung EnEV vorgeschrieben. Hauseigentümer deren Heizungsanlage vor dem Jahr 1989 eingebaut wurde stehen jetzt in der Pflicht diese zu erneuern. Ob die Heizung die gesetzliche Pflicht überschreitet, kann an dem Typenschild oder im Schornsteinfegerprotokoll nachgelesen werden. Auch in den Bauunterlagen findet sich diese Information.

Tipps zur Neuanschaffung

Ist der Zeitpunkt der Neuanschaffung erreicht, gibt es einige Hinweise die beachtet werden sollten. Der neue Heizkessel sollte wenn möglich mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Gebäudeenergieberater in Ihrer Region erklären, welche ökologische Heizung sich eignet. Oft lohnt sich ein Wechsel bereits nach 20 Jahren. Eine kostenfreie und neutrale Beratung zu diesem Thema finden Sie unter folgenden Kontaktdaten:

Beratungstelefon Zukunft Altbau: 08000 12 33 33, E-Mail: beratungstelefon@zukunftaltbau.de

Seit Anfang diesen Jahres werden Heizanlagen die über 23 Jahre alt sind mit einem Effizienzlabel versehen. Der Schornsteinfeger legt auf einer Skala von grün bis rot fest, wie sparsam der vorhandene Heizkessel ist. Diese Markierung ist für alle Heizanlagen Pflicht, die vor dem Jahr 1996 in das Gebäude eingebaut wurden.

Weiter betrieben werden dürfen Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Wer schon länger im Gebäude lebt ist nicht betroffen. Unabhängig davon, welche Heizung er nutzt. Dies gilt auch für Wohngebäude mit weniger als drei Wohnungen, wenn der Eigentümer eine Wohnung davon zum Stichtag 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat.

Welche Versicherung kommt für Schäden durch Schneemassen auf? Wie sind die Sturmfluten im Norden Deutschlands am besten abgedeckt? Dieser Winter wirft wieder einige Fragen auf. Welche Versicherungen für einen Hausbesitzer von Nutzen sind, finden Sie in den nachfolgenden Informationen:

Die Wohngebäudeversicherung

Schäden am Gebäude werden durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Im Versicherungsfall werden die Kosten für abgedeckte Dächer, abgeknickte Schornsteine oder Schäden am Haus durch umgestürzte Bäume übernommen. Die Kosten werden allerdings oft erst dann erstattet, wenn ein Sturm mindestens Windstärke acht erreicht und die Schäden durch Hagel und Sturm mitversichert sind. Möchte man das eigene Gartenhäuschen oder die Garage versichern, muss dies zusätzlich in der Police aufgeführt werden.

Zusatzversicherung für Elementarschäden

Immer mehr in den Vordergrund gerät die Zusatzversicherung für Elementarschäden. Sie schützt bei entstandenen Schäden durch Lawinen, Erdbeben, Erdrutsch und Überschwemmungen. Da Starkregen überall vorkommen kann, kann diese Versicherung auch in Gebieten wichtig sein, die nicht in der Nähe eines Flusses liegen. Eigentümer die in den letzten fünf bis zehn Jahren einen entsprechenden Schaden hatten, bekommen oft keinen Vertrag mehr. Daher wird die Versicherung für Elementarschäden als ergänzende Sicherheit zur Hausrat- und Gebäudeversicherung angeboten. Die Versicherungsprämien variieren stark, daher lohnt sich für viele Versicherte ein Wechsel.

Pflichten im Schadensfall

Der Versicherungsnehmer ist dazu verpflichtet im Schadensfall zu handeln. Er hat die Pflicht, den Schaden zu mindern, soweit es ihm möglich ist. Ein Beispiel hierfür: Wurde ein Fenster durch einen Sturm zerstört, so muss dieses vom Hausbesitzer mit einer Plane abgedeckt werden. Dadurch wird ein weiterer Schaden vermieden.

Ein regelmäßiger Preisvergleich lohnt sich hier oft! Alte Verträge sind häufig nicht mehr aktuell. Der Versicherungsnehmer kann hier inzwischen bessere Konditionen zu günstigeren Preisen erhalten. Für Personen- und Sachschäden sollte die Versicherungssumme mindestens zehn Millionen Euro betragen. Die Angebote werden jährlich optimiert, sodass sich ein Wechsel in vielen Fällen zugunsten des Verbrauchers auswirkt.

In den Medien gab es die letzten Wochen vor allem ein Thema: Der starke Wintereinbruch zeigte sich mit teils extremen Wetterlagen. Zunehmend kämpft die Bevölkerung im Süden gegen Glätte und Schneemassen. Für die Mieter und Hauseigentümer ergeben sich daraus einige Pflichten um die Gefahren möglichst abzuwehren.

Mieter und Eigentümer in der Pflicht

Sowohl der direkte Weg zum Haus, als auch die Wege zu Tiefgaragen und Mülltonnen müssen gefahrlos zu begehen sein. Grundstückseigentümer haben hierfür Sorge zu tragen. Im Mietvertrag kann diese Pflicht allerdings auch auf die Mieter übertragen werden (BGH, AZ. VI ZR 126/07, 22.01.2008). Der Eigentümer hat selbstverständlich auch die Möglichkeit diese Aufgabe an ein externes Unternehmen zu übergeben. Die entstandenen Kosten können auf die jeweiligen Mieter umgelegt werden. Ein fünftel dieser Aufwendungen erkennt das Finanzamt als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd an.

Haftung im Schadensfall

Im Falle von Verletzungen haftet der Verantwortliche für die Sicherheit. Da dies ein großes Risiko darstellen kann, ist der Abschluss einer Versicherung überaus empfehlenswert. Die erste Anlaufstelle ist hierfür die private Haftpflicht- sowie die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Diese kommen im Versicherungsfall für Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen auf.

Kommunen als Ansprechpartner für Bürger

Die Kommunen bestimmen, wann die Bürger Vorkehrungen gegen Schnee- und Eisglätte treffen müssen. Im Normalfall gelten folgende Bedingungen:

  • Gehwege müssen an Werktagen zwischen sieben Uhr morgens und 20 Uhr abends auf einer Breite von einem bis eineinhalb Meter geräumt werden
  • An Sonn- und Feiertagen gelten in der Regel andere Zeiten
  • Hält der Schneefall länger an, so kann mit dem Schneeräumen so lange gewartet werden, bis der Niederschlag vorbei ist
  • Übliche Streumittel wie Sand, Splitt, Granulat und Asche gibt es in gut sortierten Supermärkten und Baumärkten zu erwerben
  • Salz sollte der Umwelt zu Liebe nur in absoluten Ausnahmefällen eingesetzt werden

Anfang November 2018 hat das Bundeskabinett beschlossen, dass die Förderung für Solaranlagen sinkt. Die EEG-Förderung für Anlagen ab 40 Kilowattpeak (kWp) soll auf das Niveau von Freiflächenanlagen gesenkt werden. Dies sieht der Entwurf des Bundeskabinetts vor.

Energieausweise nicht mehr gültig

Zunehmend verlieren die Energieausweise ihre Gültigkeit. Die Ausweise mit dem Ausstellungsjahr 2008 sind bereits zum 1. Januar diesen Jahres abgelaufen. Wurde ein Haus nach 1966 gebaut, gilt die Pflicht für einen Energieausweis seit 2009. Gebäude die verkauft, vermietet oder verpachtet werden und vor 1966 gebaut wurden, brauchen diesen seit dem Jahr 2008. Da die Laufzeit auf 10 Jahre begrenzt ist, müssen die Ausweise jetzt erneuert werden. Potentielle Käufer haben einen Anspruch darauf, Informationen über den energetischen Zustand und den Energieverbrauch des Gebäudes zu erhalten.

Heizungen werden effizienter

Ab dem 26. September 2019 entfallen die schlechtesten Energieklassen E, F, und G. Neu hinzu kommt die Klasse A+++. Die neue Skala reicht dann von A+++ bis D.

Inhalte einer Versicherungspolice

Bei Abschluss einer Haftpflicht-, Hausrat- oder Berufsunfähigkeitsversicherung  müssen Kunden vor der Unterschrift auf maximal 3 Seiten über folgendes informiert werden: Art der Versicherung, Umfang der gedeckten Risiken, Prämien und deren Zahlungsweise, Ausschlüsse, Laufzeit, Anfangs- und Enddatum sowie die Pflichten des Kunden.

Erhöhung des Mindestlohns

Zum Jahresbeginn steigt der Mindestlohn um 42 Cent. Im Jahr darauf wird es eine erneute Steigerung um 16 Cent geben. Der Anspruch auf Mindestlohn beträgt dann 9,19 Euro für Arbeitnehmer. Zudem steigen die Beiträge, welche die Baubetriebe an die Sozialkasse der Bauwirtschaft bezahlen müssen.

Nachbesserung der Mietpreisbremse

Der Vermieter muss künftig vor Abschluss des Mietvertrages Auskunft darüber geben, ob er eine deutlich höhere Miete verlangt als ortsüblich. Zudem können die Kosten welche durch Modernisierung entstehen nicht mehr in vollem Umfang auf die Mieter umgelegt werden.

In Miethäusern ist eine zentrale Steuerung der Heizung oft der Fall. Da jeder Mensch aber ein anderes Temperaturempfinden hat, kann dies durchaus zu Problemen führen. Kommt es hierbei zum Streit zwischen Mieter und Vermieter ist oft eine Gerichtsverhandlung die Folge. Jeder Mieter möchte letztendlich eine für ihn angenehme Temperatur in der Wohnung haben. Vor allem in den kalten Wintermonaten ist dieses Thema aktuell.

Gerade Häuser mit einem älteren Baujahr sind oftmals nicht ausreichend isoliert. Dies führt dazu, dass einigen Bewohnern an Wintertagen die Temperatur zu kalt eingestellt ist.

Keine einheitlichen Temperaturregelungen

Wie warm müssen Wohnräume sein? Zu welcher Tageszeit soll die Temperatur steigen oder sinken? Für diese Fragen gibt es keine festen Regeln. Üblicherweise ist das Badezimmer morgens und abends warm beheizt, die Temperatur im Schlafzimmer hingegen angenehm kühl. Diese Bedürfnisse ändern sich zum Beispiel bei Schichtarbeit.

Wurde im Mietvertrag nicht festgehalten zu welcher Temperatur sich der Vermieter verpflichtet, dann gilt folgende Regelung: Vom 1. Oktober bis zum 30. April müssen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr morgens alle Räume eine Temperatur von 18 Grad aufweisen. (LG Berlin, 26.05.1998, Az: 64 S 266/97; LG Wuppertal, 04.04.2012, Az: 16 S 46/10; AG Köln, 05.07.2016, Az: 205 C 36/16). Der Vermieter muss dafür sorgen, dass dies eingehalten wird.

Urteil: Vermieter ist zu 18 Grad verpflichtet

In einem konkreten Fall betrug die Temperatur zu den oben genannten Zeiten nur 16 Grad. Das Gericht entschied, dass dies zu wenig ist. Der Vermieter wurde dazu verpflichtet die Heizungsanlage entsprechend umzustellen. Demnach muss die Raumtemperatur zwischen 23 Uhr abends und 6 Uhr morgens mindestens 18 Grad betragen.

Selbstverständlich kommt es immer wieder dazu, dass Mieter individuelle Wünsche haben, was die Wohnraumtemperatur betrifft. In diesem Fall können in Absprache mit dem Hausverwalter einzeln regulierbare Heizkörperventile montiert werden.

 

Der Bundesgerichtshof, BGH, hat in einem aktuellen Urteil folgendes entschieden: Wohneigentümer können den zwingenden Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen beschließen. Hierzu gehört auch die professionelle Wartung der Geräte. Dies gilt auch dann, wenn Eigentümer teilweise bereits selbst Rauchwarnmelder angebracht haben. Das Urteil stammt vom 07.12.2018, Az. V ZR 273/17

Pflicht zur Nachrüstung von Rauchwarnmeldern

Oben genanntes Urteil bezieht sich auf eine Wohnungseigentümergemeinschaft in NRW. Die Bauordnung schreibt die Pflicht zur Nachrüstung in bestehenden Wohnungen vor. Eine Fachfirma soll alle bestehenden Geräte warten, sowie kontrollieren. Dies beschlossen die Wohneigentümer im Jahr 2015. Mit der Jahresabrechnung sollen die Kosten für das Vorhaben nach Mieteigentumsanteilen umgelegt werden. Zuvor wird die Anschaffung der benötigten Rauchwarnmelder aus der Instandhaltungsrücklage finanziert.

Gegen diese Aktion klagten mehrere Wohnungseigentümer, da sie ihr Eigentum im Vorfeld selbstständig mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hatten. Diese wollten von der getroffenen Regelung ausgenommen werden. Sie haben die erforderlichen Geräte immerhin bereits in den Wohnungen montiert und bestätigen deren Funktionsfähigkeit.

Bundesgerichtshof fällt Urteil zugunsten Wohnungseigentümer

Das Urteil des BGH viel wie folgt aus: Wohnungseigentümer haben das Recht, den Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen umzusetzen. Ebenso haben diese die Entscheidungsgewalt über die regelmäßige Wartung und Kontrolle der Geräte durch eine Fachfirma. Der Besitzer der Wohnung hat zwar die Betriebsbereitschaft der montierten Rauchwarnmelder sicherzustellen, die Wartung kann dennoch durch den Wohnungseigentümer beschlossen werden.

Durch dieses vorgehen kann die Gemeinschaft bestätigen, dass alle Rauchwarnmelder durch eine Fachfirma installiert und gewartet werden und diese den gängigen DIN-Normen entsprechen. In Folge dessen werden die versicherungsrechtlichen Risiken minimiert. Es kann sichergestellt werden, dass die Geräte den Vorschriften entsprechen. Dadurch werden die finanziellen Risiken im Falle eines Brandes für die Wohnungseigentümer minimiert. Dieser Aspekt hat laut Urteil des BGH Vorrang gegenüber den Belangen der Eigentümer.