Neue Steuervorteile für Vermieter – oder das Ende einer kleinen Ungerechtigkeit?
Ein Vermieter kann zwar die Kosten, die ihm durch sein Eigentum entstehen, bei der Steuer geltend machen – bisher war das jedoch nur möglich, wenn die Miete eine bestimmte Höhe hatte. Ansonsten ging das Finanzamt davon aus, dass es sich bei der Vermietung um ein „Privatvergnügen“ wie Liebhaberei oder einen Freundschaftsdienst handelt, und verweigerte das Absetzen der Werbungskosten in voller Höhe. Das hat sich nun geändert.
Neue Steuervorteile für Vermieter – auch bei günstiger Miete
Nicht jeder Vermieter ist daran interessiert, einen möglichst hohen Gewinn aus seiner Immobilie zu schlagen. Es gibt durchaus auch solche Exemplare, die den sozialen Faktor bedenken und nur eine günstige Miete erheben. Diese wurden jedoch bisher vom Finanzamt dafür bestraft, denn wenn ihre Miete nicht mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Monatsmiete betrug, hatten sie Nachteile beim Absetzen der Werbungskosten. Angesichts steigender Mieten ein Problem, denn so waren viele Vermieter gezwungen, bei den Erhöhungen mitzuziehen, um nicht selbst Nachteile zu erleiden. Bedenklich: Die Mieten gerade um die und in den Metropolen haben allein in einem Jahr um bis zu 12 % angezogen!
Das ist seit Januar 2021 anders! Nun gilt, dass eine Miete 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen muss, damit der Vermieter seine Investitionen in voller Höhe als Werbungskosten bei der Steuer absetzen kann. Ist die Miete niedriger, können die Kosten nur zum Teil geltend gemacht und mit den Mieteinnahmen verrechnet werden.
Was hat sich geändert?
Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass eine Wohnung oder andere Immobilie als Steuersparmodelle benutzt wird, etwa wenn ein Objekt sehr günstig an ein Familienmitglied vermietet wird. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurde beschlossen, Vermieter zu unterstützen, die günstigen Wohnraum zur Verfügung stellen.
Allerdings sind diese Steuervorteile für Vermieter nicht „geschenkt“: Betroffene müssen eine Prognose aller Einnahmen und Ausgaben für 30 Jahre vorlegen. So soll gesichert werden, dass die Vermietung mit Gewinnabsicht geschieht und nicht privaten Zwecken dient.
(Foto: © Steve Buissinne, Pixabay)