Steuervorteile für Vermieter

Neue Steuervorteile für Vermieter – oder das Ende einer kleinen Ungerechtigkeit?

Ein Vermieter kann zwar die Kosten, die ihm durch sein Eigentum entstehen, bei der Steuer geltend machen – bisher war das jedoch nur möglich, wenn die Miete eine bestimmte Höhe hatte. Ansonsten ging das Finanzamt davon aus, dass es sich bei der Vermietung um ein „Privatvergnügen“ wie Liebhaberei oder einen Freundschaftsdienst handelt, und verweigerte das Absetzen der Werbungskosten in voller Höhe. Das hat sich nun geändert.

Neue Steuervorteile für Vermieter – auch bei günstiger Miete

Nicht jeder Vermieter ist daran interessiert, einen möglichst hohen Gewinn aus seiner Immobilie zu schlagen. Es gibt durchaus auch solche Exemplare, die den sozialen Faktor bedenken und nur eine günstige Miete erheben. Diese wurden jedoch bisher vom Finanzamt dafür bestraft, denn wenn ihre Miete nicht mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Monatsmiete betrug, hatten sie Nachteile beim Absetzen der Werbungskosten. Angesichts steigender Mieten ein Problem, denn so waren viele Vermieter gezwungen, bei den Erhöhungen mitzuziehen, um nicht selbst Nachteile zu erleiden. Bedenklich: Die Mieten gerade um die und in den Metropolen haben allein in einem Jahr um bis zu 12 % angezogen!

Das ist seit Januar 2021 anders! Nun gilt, dass eine Miete 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen muss, damit der Vermieter seine Investitionen in voller Höhe als Werbungs­kosten bei der Steuer absetzen kann. Ist die Miete niedriger, können die Kosten nur zum Teil geltend gemacht und mit den Mieteinnahmen verrechnet werden.

Was hat sich geändert?

Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass eine Wohnung oder andere Immobilie als Steuersparmodelle benutzt wird, etwa wenn ein Objekt sehr günstig an ein Familienmitglied vermietet wird. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurde beschlossen, Vermieter zu unterstützen, die günstigen Wohnraum zur Verfügung stellen. 

Allerdings sind diese Steuervorteile für Vermieter nicht „geschenkt“: Betroffene müssen eine Prognose aller Einnahmen und Ausgaben für 30 Jahre vorlegen. So soll gesichert werden, dass die Vermietung mit Gewinnabsicht geschieht und nicht privaten Zwecken dient.

(Foto: © Steve Buissinne, Pixabay)

Corona und Miete

Corona und Miete zahlen, das hat viele private und auch gewerbliche Mieter vor große Herausforderungen gestellt. Wie sollen die Einnahmen für ein Geschäft generiert werden, wenn keine Kunden mehr kommen, weil der Laden geschlossen ist?Auch Eigentümer, die etwa in Kurzarbeit gerieten und deren Kredit „mit der heißen Nadel“ gestrickt war, hatten plötzlich Probleme. Corona hat die Menschen kalt erwischt, niemand hat mit dieser Pandemie und ihren Auswirkungen gerechnet.

Aus diesem Grund hat die Bundesregierung Regelungen festgelegt, wie mit den Auswirkungen umgegangen werden soll.

Corona und Miete oder Pacht: Das gilt nun

Bezüglich vieler Verträge sind Zahlungsrückstände aufgelaufen. Das ist problematisch für die Mieter oder Pächter, denn ihre Existenz ist bedroht und sie wissen nicht, wie es weitergehen soll. Für die Vermieter oder Verpächter sieht es jedoch nicht viel besser aus. Auch sie sind auf die eingehenden Gelder angewiesen und haben Kosten, die während der Krise weiter anfallen. 

Aus diesem Grund hat die Regierung beschlossen, dass Rückstände, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 entstanden sind, noch für eine gewisse Zeit gestundet werden müssen. Natürlich können Vermieter und Verpächter freiwillig auf diese Gelder verzichten, sofern ihnen das möglich ist. Falls nicht, müssen sie auf die Zahlung warten, und zwar bis spätestens zum 30. Juni 2022. Solange dürfen sie keine Kündigung wegen der Zahlungsrückstände aussprechen, zumindest dann nicht, wenn die Rückstände auf den Auswirkungen der Coronapandemie beruhen.

Was ist mit dem zweiten Lockdown?

Diese Regelung bezieht sich konkret auf den ersten Lockdown. Doch leider wurden die Schwierigkeiten danach nicht kleiner, ganz im Gegenteil. Viele Geschäftsleute müssen ihre Läden immer noch geschlossen halten. Die finanziellen Hilfen der Regierung sind nicht immer einfach zu bekommen. Es kann zu weiteren Rückständen kommen. Wie mit diesen verfahren werden soll, wird noch geklärt. Viele Mieter und Vermieter haben gemeinsam konstruktive Lösungen gefunden!

Eine entsprechende Gesetzesänderung stärkt die Position der Gewerbemieterinnen und -mieter. Sie können sich bei einer staatlich angeordneten Einschränkung oder Schließung auf die Regelung zur Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berufen.

Das ist neu für Eigentümer 

Da durch Corona momentan keine Eigentümerversammlungen abgehalten werden können, die Wohnungseigentümergemeinschaften jedoch handlungsfähig bleiben müssen, gilt bis Ende 2021, dass der letzte bestellte Verwalter im Amt bleibt. Auch der beschlossene Wirtschaftsplan bleibt fortbestehen.

(Foto: © Erich Westendarp, Pixabay)

Winterpflicht

Wider Erwarten haben wir in vielen Teilen Deutschlands noch einen schönen und verschneiten Winter bekommen. Gerade für die Kinder eine große Freude, die dann mit ihren Schlitten durch die Winterlandschaft laufen und eine Menge Spaß haben. Vor den Türen und auf den Gehwegen sieht das jedoch ganz anders, denn hier wird der Schnee schnell zur Falle. Leicht entsteht Glätte und die Gefahr ist groß, dass jemand ausrutscht und sich verletzt. Aus diesem Grund gibt es eine Winterpflicht, die sogenannte Schneeräumpflicht. Sie ist Teil der Straßenreinigungspflicht.

Wem obliegt die Winterpflicht bzw. Straßenreinigungspflicht?

Die Winterpflicht liegt zunächst einmal bei der jeweiligen Gemeinde. Diese kann sie per Satzung auf die Grundeigentümer übertragen, was in der Regel auch getan wird. Ist eine Immobilie vermietet, wird der Eigentümer diese Pflicht wiederum auf seine Mieter übertragen oder einen professionellen Service buchen, dessen Kosten er dann auf die Miete umschlägt. Wichtig ist, dass eine entsprechende Regelung getroffen wird!

Die Übernahme der Winterpflicht bzw. Straßenreinigungspflicht muss im Mietvertrag vereinbart worden sein, oder der Mieter übernimmt die Arbeiten freiwillig und schafft so Fakten. Im Nachhinein bei einem bestehenden Mietverhältnis die Hausordnung zu ändern, ist hingegen nicht möglich. 

Was beinhaltet die Winterpflicht?

  • Die Gehwege vor dem Grundstück müssen von Schnee und Eis befreit werden.
  • Das Gleiche gilt für den Weg zum Hauseingang und den Zugang zu den Müllbehältern.
  • Auch die Uhrzeit, wann die Gehwege frei sein müssen, ist wichtig. In vielen Gemeinden wurde dafür 7 Uhr morgens festgelegt, in anderen beginnt die Frist jedoch schon früher. Es ist wichtig, darüber Bescheid zu wissen, denn sollte es zu einem Unfall auf einem vereisten Gehweg kommen, ist der Verantwortliche in der Haftung.

Eigentümer tun gut daran, die Winterpflicht klug zu organisieren. Gerade in größeren Wohnanlagen muss eine Regelung getroffen werden, wer zu welchem Zeitpunkt zuständig ist. Zu beachten ist auch, dass einmaliges Räumen bei starkem Schneefall eventuell nicht reicht. Die Wege müssen frei sein. Schneit es allerdings sehr stark, muss man erst räumen, wenn der Schneefall aufgehört hat. 

(Foto: © Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes)

Energieausweis

Das GEG (Gebäudeenergiegesetz) ist am 1.11. 2020 inkraft getreten und brachte unter anderem neue Regelungen rund um den wichtigen Energieausweis mit sich. Immobilieneigentümer müssen nun neue Regeln beachten – wir erklären die wichtigsten Änderungen!

Wichtige Änderungen rund um den Energieausweis

Das Wichtigste zuerst: Der Energieausweis gibt genaue Auskunft über die Energieeffizienz eines Hauses. Das besagt aber noch nicht, wie hoch genau letztlich die Aufwendungen für die Nebenkosten bzw. Heizkosten sein werden! 

Es gibt zwei verschiedene Arten von Energieausweisen: Bedarfs- und Verbrauchsausweise. Sie werden für dasselbe Objekt eine jeweils andere Einschätzung aufweisen. Ebenfalls wichtig zu wissen: Wer in seiner eigenen, bereits fertiggestellten Immobilie wohnt, benötigt keinen Energieausweis, auch wenn manchmal anderslautende Informationen zu lesen sind.

Das sind die Eckpunkte des Energieausweises

  • Erstellte Ausweise sind nach wie vor zehn Jahre gültig.
  • Bedarfsausweise sind in der Regel teurer als Verbrauchsausweise, liefern aber auch genauere Informationen.
  • Geht es um den Zeitraum zwischen 2007 und Oktober 2020, dann ist die jeweils gültige Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV) die Basis.
  • Seit dem 1.11.2020 gilt das neue GEG. Es gibt allerdings eine Ausnahme, und zwar wenn eine Wohnung oder ein Haus neu vermietet werden soll. Dann kommt bis zum Mai 2021 für den Energieausweis noch die EnEV von 2014 zur Anwendung.
  • Immer, wenn Wohngebäude und gewerblich genutzte Gebäude vernietet oder verkauft werden, muss ein Energieausweis vorgelegt werden. Neu ist, dass das auch für Maklerinnen und Makler gilt.
  • Neu ist ebenfalls, dass bei der Erstellung des Ausweises nicht mehr zwingend eine Objektbegehung notwendig ist! Als Eigentümer kann man dem entsprechenden Aussteller des Ausweises nun auch Fotos zur Verfügung stellen, anhand derer er sich ein Bild vom Zustand des Gebäudes und seinen energetischen Eigenschaften machen kann. Das können Fotos von der Fassade, des Daches, der Fenster, der obersten Geschossdecke, der Kellerdecke und der Heizungsanlage sein.
  • Zusätzlich sind in den Energieausweisen ab sofort auch weiterführende Angaben zur Art des Energieträgers für die Wärmeerzeugung zu machen, damit die CO2-Emissionen ermittelt werden können. Auch die prüfpflichtigen Klima- und Lüftungsanlagen sind relevant.

Insgesamt die eine oder andere Erleichterung, allerdings auch ein straffer Kurs, der gut zu den Klimazielen der Regierung passt.

 

(Foto: © Michal Jarmoluk, Pixabay)

Zensus

Der Zensus ist eine statistische Erhebung rund um die Lebenssituation der Menschen in Deutschland. Wie leben sie, wie arbeiten sie? Früher war das unter dem Begriff: Volkszählung bekannt, die nicht immer auf Gegenliebe stieß. Viele Menschen wollten sich nicht „zählen“ lassen und schlugen den beauftragten Personen die Tür vor der Nase zu.

Der Zensus wird verschoben 

Seit 2011 soll der Zensus EU-weit alle zehn Jahre durchgeführt werden. Doch die Erhebung wird 2021 nicht durchgeführt werden. Die Corona-Pandemie steht dem im Weg. Am 10. Dezember 2020 wurde beschlossen, dass der neue Stichtag für den Zensus der 15. Mai 2022 ist. Doch wozu werden diese Daten eigentlich konkret gebraucht?

Viele Entscheidungen, die in Städten, Gemeinden und im Bund getroffen werden, hängen eng mit den Bevölkerungs- und Wohnungszahlen zusammen. Aus diesem Grund ist eine regelmäßige Bestandsaufnahme der Einwohnerzahl notwendig. Natürlich gibt es dafür jede Menge Daten in den Verwaltungsregistern, sodass viele Bürger gar nicht befragt werden müssen. Die vorhandenen Daten werden jedoch durch Stichproben ergänzt und es werden teilweise Gebäude und Wohnungen gezählt. Dafür sind Vor-Ort-Befragungen notwendig, die in Zeiten einer Pandemie natürlich nicht möglich sind. 

Ermittelt werden folgende Daten:

  • aktuelle Bevölkerungszahlen
  • Daten zur Demografie, das heißt Alter, Geschlecht oder zum Beispiel Staatsbürgerschaft der Einwohnerinnen und Einwohner
  • Daten zur Wohn- und Wohnungssituation wie durchschnittliche Wohnraumgröße, Leerstand oder Eigentümerquote

2022 wird gezählt 

Hoffentlich wird es im nächsten Jahr problemlos möglich sein, die Befragungen rund um den Zensus durchzuführen. Sollte das der Fall sein, dann werden die Ergebnisse für die EU auf den 31. Dezember 2021 zurückgerechnet. Momentan wird davon ausgegangen, dass ausreichend Beamte zur Verfügung stehen werden, um diese umfangreichste, jemals durchgeführte statistische Erhebung in Deutschland zu machen. In Folge der Corona-Pandemie war dies auch aus personellen Gründen nicht realisierbar. Angestellte und Beamte der Kommunen und auch der statistischen Ämter wurden für Coronabezogene Aufgaben eingesetzt. So hatten und haben sie etwa die Nachverfolgung der Kontakte infizierter Personen zum Auftrag.

(Foto: © Wynn Pointaux, Pixabay)

Änderungen 2021

Über einige wichtige Gesetzesänderungen, die 2021 anstehen, haben wir bereits berichtet. Es gibt weitere Neuerungen, die für Immobilieneigentümer und Mieter eine direkte oder indirekte Bedeutung haben. Hier sind die wichtigsten Informationen:

  • Der Solidaritätszuschlag wurde seit 1991 erhoben, um die Wiedervereinigung zu finanzieren und die neuen Bundesländer an das Niveau der alten anzupassen. Für 90 Prozent der Arbeitnehmer fällt im Zuge der Änderungen 2021 dieses Minus auf dem Lohnzettel nun weg, für 6,5 Prozent wird der Soli gesenkt. Nur Besserverdienende und manche Unternehmen müssen weiterhin den vollen Beitrag bezahlen. 
  • Der Mehrwertsteuersatz wird wieder auf die vollen 19 bzw. 7 Prozent angehoben. Er war wegen der Corona-Pandemie auf 16 bzw. 5 Prozent gesenkt worden.
  • Die Grundrente wird eingeführt. Ein Erfolg für alle Menschen mit geringem Einkommen, die mehr als 35 Jahre berufstätig waren, aber weniger als 80 Prozent des durchschnittlichen Einkommens erzielen konnten. Rund 1,3 Millionen Menschen, hauptsächlich Frauen, werden von diesem Zuschuss auf die Rente profitieren. Es gibt keine Bedürftigkeitsprüfung.
  • Es ist gut, dass wir in Deutschland einen Mindestlohn haben, an den Unternehmen sich halten müssen. Dieser Mindestlohn steigt ab Januar wieder einmal an, und zwar auf 9,50 Euro pro Stunde. Ab Juli werden es 9,60 Euro sein. Auch Auszubildende bekommen mehr Geld, und zwar mindestens 550 Euro. Ihr Mindestverdienst lag ihm letzten Jahr noch bei 515 Euro.
  • Es gibt leichte Erhöhungen bei den Hartz-IV-Regelsätzen, dem steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und dem Wohngeld. Auch die Pendlerpauschale wird erhöht. Für die ersten 20 Kilometer gibt es wie bisher je 30 Cent, ab dem 21. Kilometer können 35 Cent pro Kilometer für den einfachen Weg zur Arbeit unabhängig von der Art des Fortbewegungsmittels von der Steuer abgesetzt werden.
  • Die Wohnungsbauprämie steigt von 8,8 Prozent auf 10 Prozent.

Wie immer gilt: Jeder Bürger ist in der Pflicht, sich über seine Ansprüche und die Änderungen 2021 zu informieren. Viele Leistungen kann man auch nachträglich noch beantragen, bei anderen laufen die Fristen ab. Gut informiert zu sein ist also unerlässlich, wenn man Geld sparen und seine Vorteile nicht verschenken will.

 

 

 

(Foto: © Iximus, Pixabay)

Immobilie finanzieren

Viele Menschen konnten sich in den letzten Jahren leicht eine Immobilie finanzieren, da die Zinsen auf einem unglaublich niedrigen Niveau waren. Sie sanken sogar 2020 noch weiter und lagen teilweise bei unter 0,4 Prozent, und das bei einer Zinsbindung von zehn Jahren. Doch wie wird es in Zukunft weitergehen?

Eine Immobilie finanzieren bleibt günstig 

Auch für das aktuelle Jahr 2021 wird von Experten ein sehr niedriges Zinsniveau erwartet. Sie schlussfolgern das daraus, dass die Europäische Zentralbank weiterhin Geld in den Markt pumpt. Die Zinsbindungen könnten sich eventuell verlängern, sodass der Unterschied zwischen langen und kurzen Laufzeiten wieder größer werden könnte. Ob es beim Thema Baufinanzierung tatsächlich zu Minuszinsen kommen könnte, ist reine Spekulation. Rechnet man jedoch bei einigen Programmen der KfW genau nach und bezieht die Tilgungszuschüsse ein, kommt man rechnerisch auf einen Minuszins.

Doch wie wichtig ist die Höhe der Zinsen, wenn es um den Kauf oder Bau einer Immobilie geht?

Die Höhe der Zinsen gibt nicht den Ausschlag 

Natürlich sind die Zinsen nicht unwichtig, wenn Menschen sich für oder gegen eine Immobilie entscheiden, doch sie geben nicht den Ausschlag. Viel relevanter ist es, wie sich der Immobilienmarkt entwickelt. 

Zu Beginn der Corona-Pandemie gab es viele Stimmen, die vor einem Einbruch der Kauffreude warnten, doch diese Warnungen bestätigten sich nicht. Weiterhin ist Wohneigentum sehr stark nachgefragt. Aus diesem Grund werden gerade in den Ballungsgebieten die Preise weiterhin steigen. Und hier hat die Pandemie doch eine Auswirkung, denn sie verändert die Arbeits- und Lebensbedingungen. Wer im Home-Office arbeiten kann, ist nicht unbedingt darauf angewiesen, dass seine Immobilie sich in der Nähe des Arbeitsplatzes befindet. Die Randlagen und die sogenannten B-Städte gewinnen an Attraktivität und werden dadurch teurer.

Die extrem starken Preissteigerungen haben zwar leicht nachgelassen, insgesamt werden die Preise aber weiter anziehen. Eine Immobilie finanzieren, das ist teurer als früher, da zwar die Zinsen sehr stark sanken, die Preise jedoch gleichzeitig stiegen.

 

(Foto: © ADD, Pixabay)

Neu in 2021

Wie in jedem Jahr ändert sich auch mit dem Start von 2021 einiges in Bezug auf Gesetze und Regeln rund um die Immobilienbranche und mehr. Wir verschaffen Ihnen einen Überblick! Lesen Sie nun die wichtigsten Neuerungen:

Das ist neu in 2021

  • Das neue GEG (Gebäudeenergiegesetz) ist seit dem 1.11.2020 gültig. Es ersetzt die Energieeinsparverordnung, das Energieeinspargesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärmegeset und führt diese zusammen. So werden die Regeln zur Energieeffizienz und zur Nutzung von erneuerbaren Energien aufeinander abgestimmt. Sinnvoll und einer Erleichterung!
  • Als Käufer, der sich für ein von einem Makler angebotenes Objekt interessiert, haben Sie seit dem 23. Dezember 2020 einen deutlichen Preisvorteil. Die Kosten für die Maklerprovision werden nun zwischen Anbieter und Käufer/in geteilt.
  • Kommunen haben es leichter, Bauland zu mobilisieren und bereitzustellen und so Bauherren in ihre Gemeinden zu locken. Enthalten ist jedoch die umstrittene Genehmigungspflicht bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen.
  • Sie haben Kinder? Dann sollten Sie schnell noch das Baukindergeld beantragen. Die Frist wurde um drei Monate bis zum 31. März 2021 verlängert. Bis dahin müssen Sie einen Kaufvertrag unterzeichnet, eine Baugenehmigung bekommen oder mit dem Bau begonnen haben.
  • Deutlich mehr Bürger profitieren ab dem 1. Januar 2021 von der Wohnungsbauprämie. Die Förderung und die Einkommensgrenzen werden deutlich angehoben.
  • Zum Jahresbeginn gibt es auch eine neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG). Die Preisgestaltung wird deutlich freier, es wird keine verbindlichen Mindest- oder Höchsthonorarsätze mehr geben. 
  • Zudem werden die Anträge für Familienleistungen vereinfacht, die Vor-Ort-Apotheken werden gestärkt, Kindergeld und Freibeträge werden erhöht und es gibt Vorgaben für den neuen Personalausweis.

 

(Foto: © Thomas Ulrich, Pixabay)

GEG

Das GEG ist nun gültig! An alle Bauherren und Hausbesitzer: Seit dem 1. November 2020 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es soll uns mit großen Schritten weiter in Richtung Nachhaltigkeit und Klimaschutz bringen und bringt die Energieeinsparverordnung, das Energieeinspargesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammen. Die Regeln zur Energieeffizienz und zur Nutzung von erneuerbaren Energien werden durch das Gesetz aufeinander abgestimmt. Und es gibt wieder einiges, das beachtet werden muss. Das sind die Regeln im Überblick:

Das neue GEG im Überblick 

Das Heizen verbraucht den größten Teil der Energie in privaten Haushalten, darum findet sich hier auch das große Einsparpotenzial. Bauherren müssen in Zukunft zum Heizen mindestens eine Form der erneuerbaren Energie nutzen, also eine der folgenden Varianten installieren: 

  • Solarwärme
  • Photovoltaik
  • Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (etwa eine Brennstoffzellenheizung, in der Biomethan zu Strom und Wärme umgewandelt wird) 
  • Fern- oder Abwärme verwenden. 

Leider wird selbst produzierter Strom dabei nicht angerechnet.

 

Was in Zukunft verboten ist

Ineffiziente Heizungen dürfen nicht mehr betrieben werden. Das Heizen mit Heizöl oder Kohle ist an 2026 nur noch ausnahmsweise zulässig. Kessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden.

Was an Wichtigkeit gewinnt:

Wer kauft oder umfassend saniert, der muss eine Energieberatung in Anspruch nehmen. Der Berater kann frei gewählt werden. Die Beratung erfolgt kostenlos, muss jedoch von einem qualifizierten Energieberater durchgeführt werden.

Den Energieausweisen von Gebäuden kommt eine größere Bedeutung zu. Die Berechnungen müssen einsehbar sein. Die CO2-Emissionen des Gebäudes müssen im Energieausweis angegeben werden. Auch Makler müssen nun einen Ausweis vorlegen, wenn sie Interessenten eine Immobilie zeigen. Die Aussteller von Energieausweisen müssen adäquate Methoden empfohlen, mit denen saniert werden kann. 

Die Energieeffizienz eines Gebäudes wird sich noch deutlicher auf seinen Wert auswirken.

Es gibt auch gute Nachrichten:

Im Gesetz ist verankert, mit welcher staatlichen Förderung Bauherren rechnen können: 45 Prozent der Investitionen für klimafreundliche Heiztechnik oder Wärmedämmung werden übernommen. Eine Alternative sind steuerliche Vergünstigungen. 

Das neue GEG gilt für alle Bauvorhaben, die nach dem 1. November 2020 beantragt oder angezeigt werden.

 

 

 

(Foto: © Michal Krenovsky, Pixabay)

Maklerprovision

Einige Kaufwillige haben sicherlich schon darauf gewartet, dass dieses Gesetz endlich in Kraft tritt: Ab dem 23. Dezember 2020 werden die Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zur Hälfte geteilt. Das bedeutet, dass gerade Käufer ordentlich sparen können.

Endlich eine einheitliche Regelung bezüglich der Maklerprovision

Bisher war es so, dass es viele verschiedene, regionale Regelungen bezüglich der Provisionen gab. Dem Gesetz, das nun erstmals eine einheitliche bundesweite Regelung, finden einige Diskussionen voraus. Lediglich bei der Vermittlung von Mietwohnungen gab es schon ernsthafte Bemühungen um ein einheitliches Provisionsmodell, nämlich das sogenannte Bestellerprinzip. Es besagte, dass derjenige die Provision tragen muss, der den Makler beauftragt hat. Doch dieses Modell wird nun durch das neue Gesetz abgelöst: Von nun an müssen beide Parteien die Hälfte der Maklerprovision übernehmen, ganz gleich, wer den Auftrag erteilt hat.

Erleichterung gerade für junge Familien 

Das Ziel dabei ist, dass gerade jungen Familien ermöglicht werden soll, sich eine Immobilie zu kaufen. Denn wer nur ein begrenztes Budget hat, für den fallen auch vermeintlich „kleine“ Beträge wie die Maklerprovosion, die je nach Kaufpreis einige Tausend Euro betragen kann, ins Gewicht.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht erklärt dazu: „Die (…) vom Bundestag beschlossene Reform der Maklerprovision beim Immobilienkauf wird die Nebenkosten beim Kauf von Wohneigentum spürbar senken. In Zukunft gilt: Die Abwälzung der gesamten Maklerkosten auf den Käufer ist unzulässig. (…) Durch die neuen Regeln erleichtern wir jungen Menschen und Familien die Bildung von Wohneigentum und den Aufbau einer zukunftsfesten Altersvorsorge.“ 

Wichtig zu wissen ist, dass unterschiedliche Provisionshöhen nicht wirksam geschlossen werden können.

(Foto: © Gerd Altmann, Pixabay)