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Nachtruhe: Bei Störung drohen Bußgelder

Haben Sie sich schon einmal über Lärm in der Nacht geärgert? Nächtlicher Lärm ist eine häufige Ursache für Streit unter Nachbarn. Doch auch öffentliche Veranstaltungen können die Ruhe empfindlich stören. Es gibt allerdings keine allgemeingültigen Regelungen für den Zeitraum der Nachtruhe und dafür, was als zumutbar gilt, bestätigt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer.

Werden Betroffene wesentlich beeinträchtigt, kann es zu Bußgeldern und sogar einem Gerichtsprozess samt Schadensersatzpflicht kommen. Generell gilt, dass laute Geräusche hinzunehmen sind, solange sie Nachbarn nur unwesentlich beeinträchtigen. Auch eine wesentliche Beeinträchtigung ist zu dulden, wenn die Lautstärke ortsüblich ist und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen vermieden werden kann. Was als ortsüblich gilt, ergibt sich aus der Lage der Wohnung oder des Hauses in einem reinen Wohngebiet im Gegensatz zu einem Mischgebiet oder im Vergleich von städtischer und ländlicher Region.

Es gibt keine generellen Zeiten, in denen zwingend Nachtruhe einzuhalten ist. Regelungen bestehen für einzelne Bereiche, zum Beispiel durch Landes- und Bundesrecht oder kommunale Satzungen. Übliche Zeiten sind zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr. Ruhezeiten können auch durch die Hausordnung in Mietshäusern beziehungsweise in Eigentumsanlagen vertraglich geregelt werden.

Fernseher, Stereoanlagen und sonstige Geräte dürfen innerhalb der nächtlichen Ruhezeiten nur mit Zimmerlautstärke betrieben werden. Da es keine rechtliche Definition für Zimmerlautstärke gibt, richtet sich diese nach dem Einzelfall. Bei Kindern gilt allgemein eine höhere Toleranz. Für Partylärm gibt es keine Ausnahme, wie häufig angenommen wird. Störung durch Partylärm ist nicht erlaubt – auch nicht „nur einmal im Monat“.

Lautes Betätigen von Garagentoren ist zu unterlassen. Auch bellende und jaulende Hunde können eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Sportanlagen müssen die nächtlichen Ruhezeiten ab 22:00 Uhr einhalten. Gemeinden können Ausnahmegenehmigungen erlassen für einzelne Veranstaltungen wie Volksfeste oder Konzerte, die nur einem Tag des Jahres stattfinden und von kommunaler Bedeutung sind.