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Winterpflicht

Wider Erwarten haben wir in vielen Teilen Deutschlands noch einen schönen und verschneiten Winter bekommen. Gerade für die Kinder eine große Freude, die dann mit ihren Schlitten durch die Winterlandschaft laufen und eine Menge Spaß haben. Vor den Türen und auf den Gehwegen sieht das jedoch ganz anders, denn hier wird der Schnee schnell zur Falle. Leicht entsteht Glätte und die Gefahr ist groß, dass jemand ausrutscht und sich verletzt. Aus diesem Grund gibt es eine Winterpflicht, die sogenannte Schneeräumpflicht. Sie ist Teil der Straßenreinigungspflicht.

Wem obliegt die Winterpflicht bzw. Straßenreinigungspflicht?

Die Winterpflicht liegt zunächst einmal bei der jeweiligen Gemeinde. Diese kann sie per Satzung auf die Grundeigentümer übertragen, was in der Regel auch getan wird. Ist eine Immobilie vermietet, wird der Eigentümer diese Pflicht wiederum auf seine Mieter übertragen oder einen professionellen Service buchen, dessen Kosten er dann auf die Miete umschlägt. Wichtig ist, dass eine entsprechende Regelung getroffen wird!

Die Übernahme der Winterpflicht bzw. Straßenreinigungspflicht muss im Mietvertrag vereinbart worden sein, oder der Mieter übernimmt die Arbeiten freiwillig und schafft so Fakten. Im Nachhinein bei einem bestehenden Mietverhältnis die Hausordnung zu ändern, ist hingegen nicht möglich. 

Was beinhaltet die Winterpflicht?

  • Die Gehwege vor dem Grundstück müssen von Schnee und Eis befreit werden.
  • Das Gleiche gilt für den Weg zum Hauseingang und den Zugang zu den Müllbehältern.
  • Auch die Uhrzeit, wann die Gehwege frei sein müssen, ist wichtig. In vielen Gemeinden wurde dafür 7 Uhr morgens festgelegt, in anderen beginnt die Frist jedoch schon früher. Es ist wichtig, darüber Bescheid zu wissen, denn sollte es zu einem Unfall auf einem vereisten Gehweg kommen, ist der Verantwortliche in der Haftung.

Eigentümer tun gut daran, die Winterpflicht klug zu organisieren. Gerade in größeren Wohnanlagen muss eine Regelung getroffen werden, wer zu welchem Zeitpunkt zuständig ist. Zu beachten ist auch, dass einmaliges Räumen bei starkem Schneefall eventuell nicht reicht. Die Wege müssen frei sein. Schneit es allerdings sehr stark, muss man erst räumen, wenn der Schneefall aufgehört hat. 

(Foto: © Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes)