Schlagwortarchiv für: Heizen in der Übergangszeit

Beiträge

Heizen in der Übergangszeit

Menschen haben ein ganz unterschiedliches Bedürfnis nach Wärme. Während der eine die Heizung nie ganz aufdreht und lieber ein paar dicke Socken und eine dicke Jacke verwendet, um der Kälte zu entgehen, braucht der andere es kuschelig warm, um sich komfortabel zu fühlen. Beim Heizen in der Übergangszeit wird das besonders deutlich.

Die Heizperiode erstreckt sich vom 1. Oktober bis zum 30. April. In dieser Zeit muss die zentrale Heizungsanlage vom Vermieter so eingestellt werden, dass beim Heizen mindestens 20 bis 22 Grad Celsius erreicht werden. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, die ebenfalls von Belang sind. Bevor man also wütend seinen Vermieter anruft, weil es einfach nicht warm genug wird, sollte man sich über die geltenden Regeln informieren.

Heizen in der Übergangszeit: Wie warm muss es sein?

Laut dem Deutschen Mieterbund (DMB) muss die Temperatur nachts zwischen 23.00 und 6.00 Uhr keineswegs den sonstigen Vorgaben entsprechen. In dieser Zeit genügt es, wenn die Wohnung auf 18 Grad Celsius geheizt werden kann. Entsprechend können die Thermostate abgesenkt werden.

Andererseits kann der Vermieter nicht einfach die Regeln ändern und eigenmächtig entscheiden, dass auch tagsüber 18 Grad Celsius ausreichend sind. Selbst eine entsprechende Klausel im Mietvertrag ist unzulässig.

Wohnungsmängel?

In manchen Wohnung können die Temperaturen im Winter nicht erreicht werden. Das heißt ganz klar, dass die Wohnung einen Mangel hat, der zur Minderung der Miete berechtigt. Drohen gar Gesundheitsschäden, kann der Mietvertrag fristlos gekündigt werden. Das gilt ebenfalls, wenn kein oder nur kaltes Wasser zur Verfügung steht. Das Wasser muss mindestens  40 bis 50 Grad Celsius haben.

Mieterpflichten rund um das Heizen in der Übergangszeit

Auch Mieter haben Pflichten, was das Heizen betrifft. Sie müssen die Wohnung ausreichend warm halten, damit keine Schäden durch eingefrorene Wasserleitungen entstehen. Bei Minusgraden gilt das auch, wenn sie sich im Urlaub befinden! Bei den Thermostatventilen muss dann mindestens die Frostschutzsicherung eingestellt werden oder jemand anderen mit der Betreuung der Wohnung beauftragen. Die Gebäudeversicherung, Hausrat- oder Haftpflichtversicherung treten für Schäden nämlich nur ein, wenn Mieter oder Vermieter die Sorgfaltspflichten eingehalten haben. 

(Foto: © Dimitri Houtteman, Pixabay)