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Schönheitsreparaturen geben immer wieder Anlass zum Streit.  Gesetzlich gesehen ist der Vermieter für die Renovierung der Wohnung zuständig, die sich schließlich in seinem Eigentum befindet. Bisher konnte diese Pflicht jedoch leicht auf den Mieter abgewälzt werden. Nun wurde am Bundesgerichtshof eine grundsätzliche Entscheidung getroffen.

Streit um Schönheitsreparaturen endgültig geklärt?

 

Immer wieder gab es Streits um die Schönheitsreparaturen in vermieteten Objekten, wobei die Gerichte in den letzten Jahren immer wieder Klauseln kippten, die dem Mieter die Pflicht zur Renovierung auferlegten. In der Folge waren hauptsächlich renovierte Wohnungen auf dem Markt. Die Mieter, deren Mietverträge älter sind und die in nicht renovierte Wohnungen eingezogen waren, gerieten dadurch in den Nachteil. Wie sollte bei ihnen verfahren werden? Zwei solche Fälle wurden nun vor dem Bundesgerichtshof  geklärt. Es wurde entschieden, dass der Vermieter grundsätzlich die Pflicht hat, die Wohnung zu renovieren, wenn sie sich während des Mietzeitraums wesentlich verschlechtert. Allerdings muss der Mieter dann die Hälfte der Kosten tragen und kann nicht alles auf den Vermieter abwälzen. Ebenso wenig kann sich der Vermieter aus der Verantwortung stehlen. Die mittlerweile unwirksam gewordenen Renovierungsprogramme, nach denen Mieter in regelmäßigen Abständen Schönheitsreparaturen durchzuführen haben, lassen sich spiegelbildlich auf den Vermieter übertragen.

 (BGH, 08.072020 VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18)

 

Mieter waren vor Gericht zunächst gescheitert

Im ersten Fall, der vor dem BGH landete, waren die Mieter 2002 in die nicht renovierte Berliner Wohnung eingezogen. Sie hatten versucht, nach 14 Jahren Mietzeit die Eigentümerin dazu zu bewegen, Tapezier- und Anstricharbeiten gemäß einem beigefügten Kostenvoranschlag ausführen zu lassen. Die Zahlung eines Vorschusses wurde jedoch verweigert. Vor dem Landgericht Berlin scheiterten die Kläger zunächst, denn sie hätten den Zustand der Wohnung vertragsgemäß akzeptiert. Zudem würde eine deutliche Verbesserung eintreten, die die Vermieterin nicht schulde. Nach der Revision nun das Urteil: Die Vermieterin muss renovieren, der Mieter jedoch die Hälfte der Kosten tragen.

Im zweiten Fall war die Wohnung bereits 1992 unrenoviert übergeben worden, und zwar von der Rechtsvorgängerin der Vermieterin. Im Dezember 2015 forderte der Mieter die Vermieterin auf, die aus seiner Sicht zur Beseitigung des mangelhaften Renovierungszustands erforderlichen Malerarbeiten in der Wohnung auszuführen. Diese Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.

 

 

 

(Grafik: © Stux, Pixabay)